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§ 648 a BGB – Leistungsverweigerungsrecht auch bei überhöhtem Sicherungsverlangen?

Der Werkunternehmer (auch Architekt) kann auch bei überhöhtem Sicherungsverlangen seine Rechte aus § 648 a BGB geltend machen, wenn der Besteller nicht wenigstens eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe erbringt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.10.2009 - 21 U 130/08)
Der Werkunternehmer (z. B. Architekt) verlangt unter Berücksichtigung von Nachträgen eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Der Auftraggeber meinte, dass dem Unternehmer die Forderungen, insbesondere die Nachträge, nicht zustünden und die geforderte Sicherheitsleistung zu hoch ausfiele. Er nahm dieses Verhalten des Unternehmers außerdem zum Anlass wegen Unzuverlässigkeit außerordentlich zu kündigen.
 
Hiermit lag der Auftraggeber falsch. Auch ein überhöhtes Sicherungsverlangen gewährte dem Unternehmer die Rechte aus § 648 a BGB. Der Auftraggeber hätte eine angemessene Sicherheitsleistung übergeben müssen. Der Auftraggeber ist zur Kooperation verpflichtet. Es verbietet sich für ihn, bei einer überhöhten Sicherungsforderung überhaupt nicht zu reagieren.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt dem Auftraggeber die Grenzen auf. Andererseits hat der Auftragnehmer durch die Entscheidung auch keinen Freifahrtsschein zu überhöhten Sicherungsverlangen. Das Sicherungsverlangen darf nicht vollkommen übersetzt sein. Aus dem Sicherheitsverlangen muss sich für den Auftraggeber noch die Erklärung herleiten lassen, dass der Unternehmer grundsätzlich mit der tatsächlich geschuldeten Sicherheit einverstanden ist. Entsprechend muss sich der Unternehmer auch bereit zeigen, eine geringere Sicherheit zu akzeptieren, sofern der Auftraggeber ihm dies anbietet. Die Kooperation gilt auf beiden Seiten.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck