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§ 648 a BGB – Kann die Sicherheit auch nach Kündigung verlangt werden?

Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber Erfüllung verlangen kann oder die Leistungen abgenommen hat. Dieser gesetzlich festgelegte Gedanke kann grundsätzlich auch im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber gelten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach 8 O 284/10 , Urt. v. 03.12.2010 - LG Stuttgart)
Der Werkunternehmer und sein Auftraggeber geraten im Verlaufe der Bauabwicklung insbesondere auch wegen vermeintlich zeitlicher Verzögerung und Mängeln aber auch ausbleibenden Abschlagszahlungen zunehmend in Streit. Der Unternehmer fordert schließlich den Auftraggeber auf, ihm eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung) zu stellen. Wenige Tage nach Erhalt dieser Aufforderung und vor Ablauf der Frist zur Stellung der Sicherheit kündigt der Auftraggeber den Vertrag. Der Unternehmer klagt auf Stellung der Sicherheit. Der Auftraggeber wendet sein, dass der Unternehmer nach Kündigung keine Sicherheit mehr verlangen könne, da ein entsprechendes Bedürfnis für eine Sicherheit nicht mehr bestehe. Im Übrigen erhebt er Widerklage auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten. Das Gericht gibt dem Unternehmer im Rahmen eines Teilurteils Recht und spricht ihm den Anspruch auf Sicherheitsleistung zu. Der Anspruch wird mit Abschluss des Werkvertrages fällig. Der Werkunternehmer soll auch vor der Insolvenzgefahr des Auftraggebers geschützt werden. Der Gesetzgeber habe bedacht, dass der Auftraggeber Sicherheit auch noch leisten muss, wenn der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat und das Sicherheitsverlangen erst nach Mängelrügen erhebt. Dem Unternehmer sollte ein schnell durchzusetzender Anspruch auf Sicherheit gewährt werden. Eine Kündigung des Werkvertrages kann daher dem Anspruch auf Sicherheit nicht entgegenstehen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Auftraggeber diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung durch eine Kündigung unterlaufen kann. Das würde dem Gesetzeszweck widersprechen.
Hinweis
Die Entscheidung kann voll auf den Architekten übertragen werden, da der Architekt selbst Werkunternehmer im Sinne des § 648 a BGB ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2001 -21 U 26/04-). Der Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass der BGH zur Vorgängervorschrift (§ 648 a BGB a. F. – BGH, Urteil vom 22.01.2004 -VII ZR 267/02- 648 a BGB auch nach Abnahme anwendbar), grundsätzlich das Sicherheitsverlangen davon abhängig gemacht zu haben scheint, das der Auftraggeber noch Erfüllung fordert (beispielsweise auch Mangelbeseitigung). Die neue Regelung gibt für eine solche Auslegung nichts mehr her. Zielrichtung und Wortlaut der neuen Regelung des § 648 a BGB (seit 01.01.2009) haben sich insoweit geändert. Wesentlich ist nach der Entscheidung, dass noch ein Sicherungsbedürfnis besteht. Der Unternehmer soll davor gesichert werden, dass der Auftraggeber insolvent wird. Dieses Risiko vermindert sich durch eine Kündigung nicht. Folglich kann eine Kündigung auch keinen Einfluss auf den Anspruch haben mit dem dem Insolvenzrisiko des Auftraggebers begegnet werden soll – jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigung durch den Auftraggeber erfolgt.

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