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§ 648 a: Ansprüche bei Beendigung des Vertrages wegen unterbliebener Sicherheitsleistung? (Bitte unten Hinweis beachten)

Der Architekt hat in Folge (nach Nachfristsetzung) nicht fristgerechter Bereitstellung der verlangten Sicherheit nach § 648 a BGB gegen seinen Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung der erbrachten Leistung und kann Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.10.2004 - 21 U 26/04)
Ein Architekt hatte sich u.a. verpflichtet, Leistungen der Gebäudeplanung (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI) zu erbringen. Noch in der Entwurfsplanungsphase kam es zum Streit zwischen den Parteien, nachdem der Architekt für seine bisher erbrachten Leistungen eine Abschlagsrechnung gestellt hatte. Der Architekt verlangte daraufhin Sicherheit gemäß § 648 a BGB. Nachdem der Bauherr innerhalb der gesetzten (Nach-) Frist nicht bereit war, die Sicherheit zu leisten, stellte der Architekt seine Arbeiten ein und verweigerte weitere Leistung.

Der Architekt machte, nachdem der Auftraggeber ihm eine Sicherheit nach § 648 a – Bauhandwerkersicherung – nicht bereitgestellt hatte und in der Folge (nach Nachfristsetzung) der Vertrag als gekündigt galt, §§ 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 2 BGB, sowohl die Vergütung für erbrachte Leistungen geltend als auch in Anlehnung an § 649 BGB Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.

Das Gericht gestand ihm die Vergütung für erbrachte Leistungen (sowie grds. Erstattung der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen) zu. Eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 649 BGB gestand das Gericht dem Architekten hingegen nicht zu. § 649 BGB gelte nur für die Kündigung durch den Auftraggeber und nicht für die Beendigung des Vertrages nach § 648 a bei Nichtbereitstellung einer Sicherheit auf Verlangen des Architekten (des Auftragnehmers). Die Ansprüche ergeben sich direkt aus § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Der Architekt kann Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Nach Satz 4 des § 648 a Abs. 5 wird vermutet, dass der Schaden 5 % der Vergütung beträgt; der Beweis eines höheren/niedrigeren Schadens bleibt dem Architekten/Bauherrn offen.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt auf, dass es in Einzelfällen (insb. zu Beginn des Auftrages) nach altem Recht empfehlenswert sein konnte, auf eine Nachfristsetzung gem. § 648 a V, 643 zu verzichten; denn nach Ablauf der Nachfrist konnte der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr verlangen! Der Nachweis eine höheren Schadens war i.d.R. schwierig.

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).

Damit hat im Hinblick auf die besprochene Problematik die Rechtslage zugunsten der Planer geändert.

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