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Zweimonate Ausschlussfrist für Rüge der mangelnden Prüffähigkeit gilt auch für Abschlagsrechnungen!

Mit Urteil vom 27.11.2003 hatte der BGH (7. Zivilsenat) entschieden, dass Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen sind, die sie nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht haben; nunmehr hat der BGH (12. Zivilsenat) die neue Rechtsprechung auch auf Abschlagsrechnungen angewandt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.03.2005 - – XII ZR 269/01 –)
Ein Architekt rechnet mit einem Honoraranspruch aus einer Abschlagsrechnung gegen eine Mietzinsforderung auf. Der Auftraggeber und Vermieter bestreitet die Zulässigkeit der Aufrechnung und rügt die Prüffähigkeit der Abschlagsrechnung. Hiergegen wendet der Architekt ein, der Auftraggeber/Vermieter habe die mangelnde Prüffähigkeit nicht innerhalb der vom BGH nunmehr festgesetzten Frist von zwei Monaten gerügt.

Das Kammergericht Berlin hielt eine etwaige Honorarforderung des Architekten für nicht fällig und damit nicht aufrechenbar. Die Abschlagsrechnung des Architekten sei nicht prüffähig gewesen. Der BGH hebt die Entscheidung des Kammergerichtes auf und weist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsprüfung zurück. Zwar sei die Feststellung des Kammergerichtes, dass die Abschlagsrechnung des Architekten nicht prüffähig sei, richtig. Allerdings habe das Kammergericht nicht geprüft, ob der Bauherr die fehlende Prüffähigkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten gerügt habe. Die Rechtsprechung des BGH (Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / zweimonatige Rügefrist) zur Notwendigkeit einer Rüge der Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten bei Schlussrechnungen sei auch auf Abschlagsrechnungen anzuwenden.
Hinweis
Die Entscheidung des 12. Zivilsenates ist für Architekten willkommen zu heißen. Es bleibt abzuwarten, ob der für das Bau- und Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die Rechtsprechung des 12. Senates übernimmt. Im übrigen muss Architekten klar sein, dass dem Bauherrn sonstige Beanstandungen der Berechtigung der Rechnung, insb. fehlende Beauftragung, fehlende oder fehlerhafte Ausführung, unbenommen bleiben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck