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Zwei Bauwerke trotz konstruktiver Trennung ein Gebäude?

Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 HOAI a.F. , wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11)
Ein Ingenieur wird mit der Erstellung der Tragwerksplanung für eine Sport- und Feuerwehrgerätehalle mit Hausmeisterwohnung sowie Doppelgarage beauftragt. Später kommt es zum Streit zwischen Bauherr und Ingenieur über das zu zahlende Honorar; der Ingenieur nimmt eine Mindestsatzberechnung vor und legt hierbei unterschiedliche Gebäude im Sinne des §§ 66 Abs. 1, 22 Abs. 1 HOAI 1996 hinsichtlich der Feuerwehrgerätehalle, der Sporthalle sowie der Doppelgarage zugrunde. Die Trennung im Hinblick auf die Doppelgarage wird begründet im Hinblick auf die konstruktive Trennung sowie die funktionelle Selbstständigkeit.
 
Das OLG Stuttgart entscheidet, die Doppelgarage sei nicht als eigenständiges Gebäude abzurechnen, sondern gehöre trotz ihrer konstruktiven Trennung von beiden Gebäuden funktional zur Hausmeisterwohnung und damit zur Feuerwehrgerätehalle. Der BGH hebt das Urteil des OLG Stuttgart auf und entscheidet anders: ein Gebäude im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 HOAI liege grundsätzlich nicht vor, wenn zwei Bauwerke errichtet werden, die konstruktiv, etwa durch einen Zwischenraum, voneinander getrennt sind (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16.01.1990). Der BGH führt weiter aus, dass er nicht entscheiden müsse, ob im Ausnahmefall trotz konstruktiver Trennung durch einen engen räumlichen und funktionellen Zusammenhang der Gebäue eine Verknüpfung geschaffen werden könne, die es rechtfertige, lediglich ein Gebäude im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 HOAI a.F. anzunehmen. Denn ein solcher funktioneller Zusammenhang liege hier ohnehin nicht vor. Die Garage diene einer anderen Funktion als die Feuerwehrgerätehalle und die dazugehörige Hausmeisterwohnung. Dass sie der Hausmeisterwohnung zugeordnet sei und ihr Zweck darin liege, den Nutzern der Wohnung eine abgeschlossene Abstellmöglichkeit für ihr Fahrzeug zu verschaffen, spiele keine Rolle.
Hinweis
Für die HOAI 2009 gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, dass grundsätzlich selbstständig abzurechnende Gebäude dann für die Honorarermittlung zusammenzufassen seien, wenn die Objekte "weitgehend vergleichbare Objektbedingungen derselben Honorarzone" aufweisen und "im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden". Die Diskussion wird sich mithin demnächst auf die Auslegung vorstehender Vorschrift verlagern.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck