https://www.baunetz.de/recht/Zu_den_ersten_Hauptpflichten_eines_Architekten_gehoert_die_Klaerung_der_Frage_ob_der_Baugrund_geeignet_ist__1668663.html


Zu den ersten Hauptpflichten eines Architekten gehört die Klärung der Frage, ob der Baugrund geeignet ist!

Bereits in der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Hauptverpflichtung, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn zu beraten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 16.11.2010 - 9 U 196/09)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Nach Fertigstellung des Hauses zeigen sich Risse, die auf Setzungen beruhen. Ein Baugrundgutachten war nicht eingeholt worden. Der Architekt konnte nicht nachweisen, den Bauherrn entsprechend auch über die Risiken beraten zu haben.
 
Der Bauherr macht mit Erfolg die Kosten einer unsicheren Alternativlösung geltend. Das Gericht sieht in der Klärung der Eignung des Baugrundes und der damit verbundenen Beratung des Bauherrn eine Hauptpflicht im Rahmen der Grundlagenermittlung. Der Architekt haftet. Vor dem Hintergrund, dass der Schadensersatzanspruch für die unsichere Alternativmaßnahme hinter dem Schaden der Errichtung eines Neubaus, den der Bauherr ebenfalls hätte verlangen können, bleibt, wird dem Bauherrn auch der Höhe nach der Anspruch zugestanden.
Hinweis
Der Architekt muss sich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Baugrund am Ende immer die Frage gefallen lassen, aus welchen Gründen er den Bauherrn von einer entsprechenden Erforderlichkeit nicht überzeugen konnte. Ist der Schaden einmal da, wird in der Regel die These aufgestellt, dass der Bauherr sich bei ordentlicher Beratung immer für ein Baugrundgutachten und letztendlich eine sichere Bauweise entschieden hätte. ( Bodengutachten erforderlich: Wie umfangreich muss Architekt den Bauherrn aufklären?  / Beauftragung mit Teilleistungen: Muss der Architekt den Bauherrn über Erforderlichkeit notwendiger (Vor-) Leistungen aufklären? / Bodenuntersuchung: Pflicht des Statikers oder des Architekten? ) Der Architekt hat regelmäßig auch keinen Anspruch darauf, dass Alternativlösungen zur Rettung des Bauvorhabens durchgeführt werden. Grundsätzlich steht dem Bauherrn jedenfalls im Rahmen der Errichtung eines Neubaus einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Neubaus zu. Jedenfalls muss er sich nicht auf unsichere Ursachenbeseitigung einlassen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck