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Zögerliche und unvollständige Bearbeitung durch den Architekten - außerordentliche Kündigung?

Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages liegt dann nicht vor, wenn der Bauherr zögerliche und unvollständige Arbeiten kritisiert, ohne den Architekten zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 27.03.2003 - 14 U 19/02 -, Revision nicht zugelassen; so auch OLG Düsseldorf Urteil vom 28.07.16 - 5 U 61/14) )
Ein Architekt war u.a. mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Der Bauherr seinerseits war verpflichtet, bis zu einem bestimmten Datum der Gemeinde, die ihm das Baugrundstück verkauft hatte, eine Baugenehmigung vorzulegen. Sanktionen waren seitens der Gemeinde wegen Fristüberschreitung nicht angekündigt. Nachdem der Architekt verspätet den Bauantrag eingereicht hatte, fehlten noch Unterlagen. Der Bauherr kündigte daraufhin dem Architekten mit der Behauptung des Vorliegens eines wichtigen Grundes.

Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichtes. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Der Bauherr kann nicht bloß zögerliche und unvollständige Bearbeitung kritisieren. Er muss in dem Fall den Architekten zur Nachbesserung dahingehend auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist noch für den Bauantrag fehlende Unterlagen zu erstellen und nachzureichen. Grundsätzlich habe der Bauherr bei Unzulänglichkeiten der Arbeiten des Architekten ohne vorangegangene und erfolglose Aufforderung, die fehlerhaften Arbeiten nachzubessern bzw. die fehlenden Arbeiten zu beschleunigen oder nachzuholen, nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Hinweis
Die außerordentliche Kündigung stellt grundsätzlich die ultima ratio dar. Zunehmend Berücksichtigung findet in der Rechtsprechung der Kooperationsgedanke. Das verbietet den 2. Schritt (außerordentliche Kündigung) vor einem im Einzelfall zumutbaren 1. Schritt (Nachbesserungsverlangen) zu tun. Das Gericht betrachtete die außerordentliche Kündigung als ordentliche Kündigung und sprach dem Architekten auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu (§ 649 BGB).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck