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Wohnflächenermittlung: Besondere Leistung?

Eine Wohnflächenberechnung kann – je nach den in den jeweiligen Landesbauvorlagenverordnungen geregelten Anforderungen – eine Grund- oder besondere Leistung i.S.d. HOAI darstellen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.10.1992 - 22 U 73/92 -, NJW-RR 1993, 476)
Ein Architekt hatte neben ihm übertragenen Grundleistungen u.a. eine Wohnflächen- und m³-Berechnung auftragsgemäß erstellt. Der Bauherr verweigert eine Vergütung dieser Leistung.

Das Gericht weist die Klage des Architekten ab. Dabei könne es dahinstehen, ob vorliegend die Wohnflächenberechnung als Grundleistung zur Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung gehöre oder ob es sich um eine besondere Leistung i.S.d. HOAI handele. Gehöre die Wohnflächenberechnung zur Genehmigungsplanung, so sei die Vergütung für die Wohnflächenberechnung in der Vergütung für die Genehmigungsplanung (die gezahlt worden war) enthalten. Handele es sich um eine besondere Leistung, so fehle es hier jedenfalls an der gem. § 5 IV HOAI erforderlichen schriftlichen Honorarvereinbarung.
Hinweis
In der Kommentarliteratur wird zu der Frage, ob eine Wohnflächenberechnung zu den Grundleistungen der Leistungsphase 4 gehöre oder eine besondere Leistung darstelle, zu Recht auf die jeweiligen Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer abgestellt. In einigen Bundesländer werden die Wohnflächenberechnungen als Teil der Bauvorlage in der jeweiligen Verordnung gefordert, in anderen Bundesländern nicht (so z.B. in NRW). In denjenigen Bundesländern, in denen nach den Bauvorlagenverordnungen die Wohnflächenberechnung Bestandteil des Genehmigungsantrages ist, handelt es sich um eine Grundleistung. In denjenigen Bundesländern, in denen die Wohnflächenberechnung nicht zu den Bauvorlagen gehört, handelt es sich um eine besondere Leistung.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck