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Wofür haftet der Prüfstatiker?

Eine Haftung des Prüfstatikers im Zusammenhang mit Planungs- und Ausführungsfehlern der vom Bauherrn beauftragten Planer und Fachplaner kommt regelmäßig nur ausnahmsweise in Betracht.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 24.04.2012 - 10 U 7/12; BGH, Beschluss vom 09.01.2014 -VII ZR 143/12- (Nzb. Zurückgewiesen))
Der Bauherr beauftragt ein Ingenieurbüro mit der Planung einschließlich Tragwerksplanung bei der Errichtung einer Abwasseranlage. Die Statik wird von einem von der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogenen Prüfstatiker überprüft. Es zeigen sich Planungs- und Ausführungsfehler. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch der Prüfstatiker haftet.

 

Das Gericht führt dazu aus, dass bei reinen Vermögensschäden eine Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerin der Bauaufsicht aus Amtspflichtverletzung nicht eintritt. Der Prüfstatiker würde nur in diesem Rahmen tätig werden. Die Bestimmungen über die statische Prüfung der Bauwerke sollen den Gefahren vorbeugen, die der Allgemeinheit durch den Einsturz unsicherer Bauwerke drohen. Dieser Schutzzweck kann auch dem Eigentümer oder Bauherrn zu gute kommen, wenn er bei einer Besichtigung oder als Bewohner des Bauwerks durch dessen Einsturz Schaden an Körper, Gesundheit oder Eigentum erleidet. Stets aber ist Voraussetzung, dass es sich um eine Auswirkung der Gefahr handelt, vor der die behördliche Prüfung der statischen Berechnung die Allgemeinheit und damit jeden im Einzelfall Bedrohten schützen soll. Hieran fehlt es bei reinen Vermögensschäden.

Hinweis
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Prüfingenieur besondere Anweisungen erteilt hat und für den Architekten und den Fachplaner nicht erkennbar war, dass diese Anweisung zu einem mangelhaften Werk führen wird (vgl. OLGStuttgart, Urteil vom 24.04.2012 -10 U 7/12- )

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