https://www.baunetz.de/recht/Wird_die_planerische_Verantwortung_durch_einen_Hinweis_auf_eine_Richtlinie_oder_eine_DIN_in_einem_Leistungsverzeichnis_auf_den_Handwerker_uebertragen__3959711.html


Wird die planerische Verantwortung durch einen Hinweis auf eine Richtlinie oder eine DIN in einem Leistungsverzeichnis auf den Handwerker übertragen?

Der Hinweis auf eine Richtlinie und damit auf die darin enthaltenen Musterdetails genügt in der Regel nicht den Anforderungen einer fachgerechten Planung, insbesondere dann nicht, wenn dem Handwerker die Prüfung der korrekten Anwendung überlassen wird.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 15.04.2014 - 10 U 127/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung eines Gebäudes beauftragt. Die Dachdeckerarbeiten werden fehlerhaft ausgeführt. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Wärmedämmarbeiten wird bezüglich Dampfsperre und Luftdichtheitsschicht sowie Steil-Dach-System auf ein Verlegen gemäß Werkvorschrift und Richtlinien des ZVDH (Zentralverband des deutschen Handwerks) vom Architekten verwiesen. Der Architekt ist der Ansicht, dass die Richtlinien des ZVDH ausreichende Planungsdetails enthalten, so dass eine Fachplanung durch ihn nicht mehr notwendig gewesen sei.

Dem folgt das Gericht auf der Grundlage der Stellungnahme eines Sachverständigen nicht. Der Hinweis auf eine Richtlinie und damit auf die darin enthaltenen Musterdetails genügt den Anforderungen an eine fachgerechte Planung nicht. Der Planer darf dem Unternehmer – jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – nicht die Prüfung überlassen, ob die beispielhaften Detailzeichnungen oder andere Vorgaben in einer Richtlinie auf das konkret zu errichtende Werk unverändert übertragen werden können oder anzupassen sind. Diese Prüfung ist Aufgabe des Planers. Er muss deshalb dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und gegebenenfalls welche Musterdetails aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind. Insoweit ist auch ein Hinweis auf eine Richtlinie oder eine DIN in einem Leistungsverzeichnis regelmäßig vom Handwerker so zu verstehen, dass er die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Ausführung seines Werkes zu beachten hat. Dieser allgemeine Hinweis ersetzt aber jedenfalls dann keine Planung, wenn unterschiedliche Möglichkeiten erst noch planerisch konkretisiert werden müssen.

Hinweis
Der Handwerker konnte sich insofern grundsätzlich darauf berufen, dass ein Planungsfehler vorliegt. Der Architekt konnte das Planungsrisiko dem Handwerker nicht ohne weiteres übertragen. Im konkreten Fall genügt allerdings der Handwerker seiner Pflicht zur Bedenkenanmeldung nicht. Das führt im konkreten Fall dazu, dass er sich auf ein Mitwirken des Planungsverschuldens nicht berufen konnte.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck