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Wie schafft man individuell ausgehandelte Klauseln?

Bietet ein Vertragspartner eine für ihn günstige, ggf. AGB-widrige Regelung im Paketzusammen mit einer für ihn ungünstigen Regelung an und wäre er bereit, den Vertrag auch ohne das Paket abzuschließen, so kann ein individuelles Aushandeln vorliegen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 26.08.2015 - 27 U 520/15; (vorangegangener Beschluss vom 15.06.2015) BGH, Beschluss vom 11.5.2016, VIIZR 229/15 (NZB zurückgewiesen))
Auftragnehmer und Auftraggeber verhandeln einen Vertrag. Der Auftragnehmer bietet als Paket an, eine zweijährige Gewährleistungsfrist zu vereinbaren und dafür auf die Stellung einer Gewährleistungssicherheit nach § 648 a BGB zu verzichten. Der Auftraggeber schlägt ein. Aufgrund von Zeugenaussagen steht fest, dass der Auftragnehmer den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn das Paket vom Auftraggeber nicht akzeptiert worden wäre. In einem folgenden Rechtsstreit fordert der Auftraggeber Schadensersatz, der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung.
 
Das Oberlandesgericht München weist die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers in Folge der Verjährung ab. Der Auftraggeber könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit der in dem Vertrag enthaltenen Regelungen zur zweijährigen Verjährung berufen, da es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, vielmehr um eine ausgehandelte Individualvereinbarung. Ein Aushandeln im Sinne einer Individualabrede setze zwar mehr voraus als ein Verhandeln. Von einem Aushandeln sei nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Habe sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer ggf. auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte. So sei es hier.

Auch ein weiteres Argument des Auftraggebers half nicht weiter: Dieser hatte drauf hingewiesen, dass die schließlich abgeschlossene Regelung zur zweijährigen Verjährung bereits im Vertragsentwurf des Auftragnehmers enthalten gewesen sei. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass dieser Umstand der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegenstehe.
Hinweis
Vorsicht bei Nachahmung: § 648a BGB ist zwingendes Recht, ein ausgesprochener Verzicht unwirksam (womit das gesamte Paket in Frage steht).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck