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Wie kommt der Tragwerksplaner an die anrechenbaren Kosten für seine Honorarermittlung?

Der Tragwerksplaner hat gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Vorlage der Kostenberechnung des Objektplaners; verweigert der Auftraggeber die Vorlage, kann der Tragwerksplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , - Urteil v. 12.05.2020 - 21 U 125/19 (nicht rechtskräftig))
Ein Tragwerksplaner möchte seine Leistungen für den Anbau an einen Imbissstand gegenüber seinem Auftraggeber abrechnen, ohne dass dieser ihm die Kostenberechnung seines Objektplaners zur Verfügung stellt. Er stellt entsprechend eine eigene Kostenberechnung auf mit Angaben über Bodenarbeiten, Bauwerksabdichtungen, tragende Außenwände, Außenstützen, Deckenkonstruktionen, Dachkonstruktionen, Dachbeläge, Dachverkleidungen, Baustelleneinrichtung.

Das Kammergericht Berlin akzeptiert die Honorarermittlung aufgrund der vom Tragwerksplaner selbst erstellten Kostenberechnung. Der Tragwerksplaner habe keine eigene Kostenermittlung zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen. Geschehe dies nicht, könne der Tragwerksplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen und diese seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Erst wenn der Auftraggeber die Richtigkeit dieser Berechnung substantiiert bestreite, also unter Vorlage der vorenthaltenen Unterlagen wie etwa der Kostenberechnung des Objektplaners konkret Stellung nehme, obliege es dem Tragwerksplaner seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen zu ergänzen. Ein substantiiertes Bestreiten sei aber durch den Auftraggeber hier nicht erfolgt.


Hinweis
Kosten der technischen Anlagen waren dem Tragwerksplaner offenbar nicht bekannt, er hatte lediglich Bauwerkskosten in seiner Kostenberechnung angegeben. Letztere flossen entsprechend § 48 Abs. 1 HOAI 2009 zu 55 % in die anrechenbaren Kosten ein. Die fehlende Angabe von Kosten der technischen Anlagen war für die Prüfbarkeit der Rechnung unschädlich.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck