https://www.baunetz.de/recht/Wie_kann_der_konkrete_Betrag_des_Mehraufwandes_fuer_den_Zeitraum_der_Bauzeitverlaengerung_ermittelt_werden__10194487.html
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Zäsur am Checkpoint Charlie
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Zwischen Skyline und Mangroven
Museumskomplex von MAD in Shenzhen Kunstpavillon für Doha Pläne von Gerhard Richter und Selldorf Architects vorgestellt Im Untergrund spielt die Musik Umgebautes Umspannwerk von &Givry in Paris Neuer Raum für die Molitorgasse Erweiterung einer Grundschule in Wien von Veit Aschenbrenner Planschbecken bis Grünband Finalisten des European Prize for Urban Public Space 2026 Arena in der Altstadt Chybik + Kristof in Jihlava
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Wie kann der konkrete Betrag des Mehraufwandes für den Zeitraum der Bauzeitverlängerung ermittelt werden?
Für die Ermittlung des Mehraufwandes anzusetzen sind die im Verlängerungszeitraum angefallenen Kosten für die Arbeitnehmer zuzüglich Arbeitgeberanteil und Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten; vertraglich vereinbarte Stundensätze sind irrelevant.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.6.2025 – 12 O 74/22 , )
Ein Architekt macht als Mehraufwand wegen Bauzeitverlängerung (vergleiche Parallelbesprechung) für die Zeit vom 27.8.2021 bis 31.8.2021 geltend 358,5 Arbeitsstunden, für den Monat September 2021 2605 Arbeitsstunden und für den Monat Oktober 2021 2643 Stunden. Auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die jeweils tätigen Arbeitnehmer zuzüglich der Kosten für den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und einem Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten ermittelt der Architekt (was in dem Urteil nicht im Einzelnen ausgeführt ist) offenbar mehrere mittlere Kosten-Stundensätze (die laut Urteil reichen von 49,96 € je Stunde bis zu 142,80 € für den Projektleiter). Der Bauherr macht geltend, es könnten nur die vertraglich vereinbarten Stundensätze angesetzt werden. Das Landgericht sprich dem Architekten auf der Grundlage der dargestellten Berechnung das Honorar zu. Die vertraglichen Stundensätze seien im Jahre 2009 für ganz konkret benannte Leistungen vereinbart worden. Vorliegend komme es jedoch nicht auf frühere Vereinbarungen an, sondern auf die tatsächlichen Ausgaben des Architekten.
(nach Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.6.2025 – 12 O 74/22 , )
Ein Architekt macht als Mehraufwand wegen Bauzeitverlängerung (vergleiche Parallelbesprechung) für die Zeit vom 27.8.2021 bis 31.8.2021 geltend 358,5 Arbeitsstunden, für den Monat September 2021 2605 Arbeitsstunden und für den Monat Oktober 2021 2643 Stunden. Auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die jeweils tätigen Arbeitnehmer zuzüglich der Kosten für den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und einem Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten ermittelt der Architekt (was in dem Urteil nicht im Einzelnen ausgeführt ist) offenbar mehrere mittlere Kosten-Stundensätze (die laut Urteil reichen von 49,96 € je Stunde bis zu 142,80 € für den Projektleiter). Der Bauherr macht geltend, es könnten nur die vertraglich vereinbarten Stundensätze angesetzt werden. Das Landgericht sprich dem Architekten auf der Grundlage der dargestellten Berechnung das Honorar zu. Die vertraglichen Stundensätze seien im Jahre 2009 für ganz konkret benannte Leistungen vereinbart worden. Vorliegend komme es jedoch nicht auf frühere Vereinbarungen an, sondern auf die tatsächlichen Ausgaben des Architekten.
Hinweis
Der BGH hatte bereits einmal klargestellt (Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05), dass der Mehraufwand eines subbeauftragen Bauleiters dessen Honorar im Verlängerungszeitraum sei, wenn der Bauleiter während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen sei.
Der BGH hatte bereits einmal klargestellt (Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05), dass der Mehraufwand eines subbeauftragen Bauleiters dessen Honorar im Verlängerungszeitraum sei, wenn der Bauleiter während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen sei.






