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Wie ist eine Honorarerhöhung nach § 19 Abs. 1 HOAI zu vereinbaren?

Eine Honorarerhöhung auf der Grundlage des § 19 I HOAI kann nur verlangt werden, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Werden eine Vorplanung, eine Entwurfsplanung oder die Objektüberwachung als Einzelleistungen beauftragt, so kann der Architekt ggf. eine Honorarerhöhung gem. § 19 HOAI geltend machen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.1992 - 22 U 251/91, NJW-RR 1992, 1172)
Ein Architekt hatte für einen Bauherren auftragsgemäß einen Vorentwurf gefertigt. Er fordert Honorar für Leistungsphasen 1 und 2, dabei für Leistungsphase 2 unter Berücksichtigung der Erhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI.

Das Gericht gesteht den Architekten die Honorarerhöhung gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht zu. Die nach dieser Vorschrift zugelassene Vereinbarung eines erhöhten Vom-Hundert-Satzes betreffe eine Abweichung von den Mindestsätzen, sie könne deshalb nur schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden. Nach wohl richtiger Ansicht ist § 19 I darüber hinaus dann nicht anwendbar, wenn die Grundlagenermittlung – Leistungsphase 1 – mit übertragen wurde.
Hinweis
Anders ist es nach wohlherrschender Ansicht betreffend § 19 Abs. 4 HOAI (Objektüberwachung als Einzelleistung); hier bedarf es keiner schriftlichen Honorarvereinbarung, vielmehr kann der Architekt – soweit für ihn günstig – die in § 19 Abs. 4 dargestellte Abrechnungsweise seiner Honorarermittlung zu Grund legen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck