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Wie haftet Architekt für im eigenen Namen beauftragte Sonderfachleute ?

Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Ist der weitere Beteiligte allerdings sog. Erfüllungsgehilfe des Architekten, hat der Architekt dessen Verschulden zu vertreten wie eigenens.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.12.1996 - VII ZR 233/95 -, NJW 1997, 2173)
Eine Bauherrngemeinschaft übertrug einem Architekten die Leistungsphasen 1- 9. Der Architekt beauftragte im eigenen Namen einen Bodenmechaniker mit Baugrunduntersuchungen. Das erstellte Gutachten sah fehlerhaft Grundwasser als Schichtwasser an. Anstatt der erforderlichen wasserundurchlässigen Wanne wurde eine wasserdruchlässige Ausführung vorgenommen. Grundwasser drang in die Tiefgarage ein. Die Bauherrngemeinschaft nimmt den Architekten wegen des fehlerhaften Glutachtens in Höhe des entstandenen Schadens von fast DM 800.000,00 in Anspruch.

Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben: der Architekt habe den Auftrag zur Bodenuntersuchung im eigenen Namen erteilt und hafte deshalb für das Verschulden des Bodengutachters als Erfüllungsgehilfen. Der BGH war anderer Ansicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück: Der Architekt hafte für Fehler eines Sonderfachmanns nicht schon deshalb, weil er diesen im eigenen Namen beauftragt habe. Vielmehr komme eine Haftung nur in Betracht, wenn der Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe des Architkten war, d.h. dem Architekten zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Bauherrn diente. Entscheidend sei deshalb, ob der Architekt vorliegend zur Untersuchung der Bodenverhältnisse verpflichtet gewesen sei. Hierzu müsse der zwischen Architekten und Bauherrngemeinschaft geschlossene Vertrag - wenn er nichts ausdrückliche bestimme - ausgelegt werden. Ergebe eine Auslegung, daß die Bodenuntersuchungen nicht zum Auftragsumfang gehörten, hafte der Architekt für ein Verschulden des Bodenmechanikers nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhe, wenn er eine unzuverlässige Person ausgewählt habe oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandete, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisstand erkennbar gewesen seien.
Hinweis
Die Vorinstanzen hat zur Begründung der Haftung des Architekten angeführt, daß Grunduntersuchungen zu den Aufgaben des Architekten gem. § 15 I, II Nr. 1 HOAI gehörten. Der BGH stellte in Fortführung seiner nicht unumstrittenen Rechtsprechung (vgl. Vertrag / .. / Leistungsbilder der HOAI) klar, daß die Pflichten des Architekten aus dem Architektenvertrag nicht nach den Leistungsbildern der HOAI sondern nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln seien. Im Rahmen der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen komme - so betont der BGH weiter - dem Kriterium besonderes Gewicht zu, ob die Ermittlung der Bodenverhältnisse Fachkenntnisse voraussetze, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten oder ob die speziellen Fachkentnisse eines Sonderfachmanns notwendig seien. Dieser Hinweis kann meines Erachtens dahin gedeutet werden, daß - soweit der Vertrag eine Pflicht nicht ausdrücklich regelt - jedenfalls dann eine Verpflichtung des Architekten zu eigenen Bodenuntersuchungen nicht angenommen werden kann, wenn die Untersuchungen spezielle Kenntnisse verlangen; daß hieße allerdings nicht, daß der Architekt nicht wenigstens verpflichtet ist, bei unsicheren Bodenverhältnissen Untersuchungen durch Fachleute zu verlassen (vgl. zur Frage der Pflicht des Architekten zu Bodenuntersuchungen auch Haftung / .. / Architekt und Bodenmechaniker).

Im übrigen ist dem Architekten - dies legt der besprochenen Fall nahe - zu raten, vorsichtshalber eine Beauftragung im eigenen Namen jedenfalls dann zu vermeiden, wenn eine Vergütung des übernommenen Risikos nicht sichergestellt ist. Beauftragt der Architekt andererseits Dritte im Namen des Bauherrn, hat er sich einer entsprechenden Vollmacht zu versichern.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck