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Widerruf Zuwendungsbescheid: Haftung?

Wird ein Zuwendungsbescheid wegen Verstoßes gegen dessen Auflagen widerrufen, kann eine Haftung des Architekten und/oder des Projektsteuerers für die dem Auftraggeber daraus entstandenen Schäden in Betracht kommen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.06.2014 - 17 U 5/14)
Im Rahmen des geplanten Umbaus und der Erweiterung eines Altersheims hat der Bauherr Zuwendungen des zuständigen Landschaftsverbandes beantragt. Im Rahmen der Maßnahme hatte er sowohl einen Projektsteuerer als auch Architekten mit Leistungen betraut. Der Projektsteuerer hat die Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren übernommen gehabt und tatsächlich mit dem Zuwendungsgeber die maßgebliche Korrespondenz geführt. Der Architekt hat das Vergabeverfahren, insbesondere im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 begleitet. Der Zuwendungsgeber widerrief den Zuwendungsbescheid wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht (keine öffentliche Ausschreibung der Gewerke Kunststofffenster, nicht dokumentierte Prüfung der Angebote bei den Gewerken Dachdecker, Malerarbeiten, Sanitär, Zimmererarbeiten und dadurch folgende Unklarheit, wieso Mindestbieter nicht beauftragt worden seien). Der Auftraggeber nimmt daraufhin den Projektsteuerer wegen eines erlittenen Zinsschadens in einer Größenordnung von € 100.000,00 in Anspruch. Der Architekt wird über Streitverkündung in das Verfahren mit einbezogen. Projektsteuerer und Architekt meinen, für den Schaden nicht verantwortlich zu sein, weil insbesondere die Einhaltung der Förderbedingungen im wesentlichen nicht in ihren Aufgabenbereich fallen würde, sondern allein Sache des Auftraggebers sei.

 

Damit setzen sie sich nicht durch. Das Gericht legt die Verträge aus. Der Projektsteuerer habe Bauherrenaufgabe übernommen, was dem Projektsteuerungsvertrag auch eigen sei. Es ging gerade darum, den Auftraggeber bezüglich der ihm obliegenden Bauherrenpflichten zu entlasten. Insoweit hatte der Projektsteuerer nicht ausreichend auf die Einhaltung der Vergabevorschriften, insbesondere der den Vergabevorschriften und dem Zuwendungsbescheid maßgeblich zugrunde liegenden Dokumentationspflichten, acht gegeben. Eine Mitverantwortung des Bauherrn komme insoweit dann auch nicht in Betracht. Die Verantwortung stünde unabhängig von einer möglichen Verantwortung des Architekten. Dessen Haftung käme zwar auch in Betracht, würde aber allenfalls nach Ansicht des Gerichtes zu einer gesamtschuldnersichen Haftung des Projektsteuerers und des Architekten führen, ohne dass der Bauherr sich ein mögliches Fehlverhalten des Architekten zurechnen lassen müsse.

Hinweis
Der Fall betrifft im Wesentlichen den Projektsteuerer. Nicht selten werden entsprechende Aufgaben aber auch von Architekten übernommen. Der bloße Hinweis, dass die Vergabestelle (öffentlicher Auftraggeber) ohnehin auch selbst öffentliches Vergaberecht berücksichtigen müsse, und wesentliche Entscheidungen nicht deligieren dürfe, ändert nicht zwingend etwas an der Haftungslage. Wenn entsprechende Leistungen übernommen werden, dann sind sie zu erfüllen. Je nach Sachlage könnte die Überlegung angestellt werden, ob eine Mitverantwortung des Auftraggebers besteht. Auch das Leistungsbild der HOAI im Rahmen der Leistungephasen 6 und 7 birgt das entsprechende Haftungspotenzial, insbesondere im Zusammenhang mit der Dokumentation von Vergabeverfahren. Schließlich ist im Zuwendungsrecht noch zu berücksichtigen, dass häufig die Auftraggeber weniger vergaberechtserfahren sind als klassische öffentliche Auftraggeber.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck