https://www.baunetz.de/recht/Widerlegung_einer_bewussten_Pflichtwidrigkeit_durch_den_Architekten_moeglich_3937469.html
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Widerlegung einer bewussten Pflichtwidrigkeit durch den Architekten möglich
Kann ein Architekt nachweisen, dass ein Verstoß gegen elementares Grundwissen (hier die Erforderlichkeit geotechnischer Bodenuntersuchungen) infolge einer irrigen Annahme nicht bewusst erfolgte, so kann ihm der Deckungsschutz durch seine Haftpflichtversicherung nicht entzogen werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach LG Bad Kreuznach , Urt. v. 07.03.2014 - 4 O 124/11 (nicht rechtskräftig))
Nach der Fertigstellung eines Speicherbeckens für einen Golfclub kommt es zu einer Böschungsrutschung und hierdurch verursachte Schäden. Auf eine Klage des Bauherrn wird der Architekt zu Schadensersatz verurteilt. Die unterlassene baubegleitende Baugrunduntersuchung stelle eine Pflichtverletzung seiner Planerpflichten dar. Der Haftpflichtversicherer des Architekten verweigert die Deckung und beruft sich auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit. Hiergegen wendet der Architekt ein, aufgrund seiner Erfahrungen beim Bau von Golfplatzanlagen und seiner Kenntnis des vorhandenen Baugrundes sei er davon ausgegangen, Baugrunduntersuchungen seien hier nicht erforderlich.
Das Landgericht gibt dem Architekten Recht und verurteilt den Versicherer zur Deckung. Das Gericht stellt zwar nicht in Frage, dass der Pflichtverstoß des Architekten, nämlich das Unterlassen einer vorhergehenden Baugrunduntersuchung, einen Verstoß gegen Elementarwissen darstelle und damit den Schluss auf eine bewusste Pflichtwidrigkeit zulasse (vgl. z.B. OLG Hamm , Urt. v. 07.03.2007 - 20 U 132/06). Allerdings könne eine bewusste Pflichtwidrigkeit selbst bei einem Verstoß gegen elementares Grundwissen nicht angenommen werden, wenn der Architekt schlüssig im einzelnen darlege, wie es zu dem Irrtum gekommen war.
(nach LG Bad Kreuznach , Urt. v. 07.03.2014 - 4 O 124/11 (nicht rechtskräftig))
Nach der Fertigstellung eines Speicherbeckens für einen Golfclub kommt es zu einer Böschungsrutschung und hierdurch verursachte Schäden. Auf eine Klage des Bauherrn wird der Architekt zu Schadensersatz verurteilt. Die unterlassene baubegleitende Baugrunduntersuchung stelle eine Pflichtverletzung seiner Planerpflichten dar. Der Haftpflichtversicherer des Architekten verweigert die Deckung und beruft sich auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit. Hiergegen wendet der Architekt ein, aufgrund seiner Erfahrungen beim Bau von Golfplatzanlagen und seiner Kenntnis des vorhandenen Baugrundes sei er davon ausgegangen, Baugrunduntersuchungen seien hier nicht erforderlich.
Das Landgericht gibt dem Architekten Recht und verurteilt den Versicherer zur Deckung. Das Gericht stellt zwar nicht in Frage, dass der Pflichtverstoß des Architekten, nämlich das Unterlassen einer vorhergehenden Baugrunduntersuchung, einen Verstoß gegen Elementarwissen darstelle und damit den Schluss auf eine bewusste Pflichtwidrigkeit zulasse (vgl. z.B. OLG Hamm , Urt. v. 07.03.2007 - 20 U 132/06). Allerdings könne eine bewusste Pflichtwidrigkeit selbst bei einem Verstoß gegen elementares Grundwissen nicht angenommen werden, wenn der Architekt schlüssig im einzelnen darlege, wie es zu dem Irrtum gekommen war.
Hinweis
Die Darlegung des Irrtums dürfte nicht immer ganz leicht fallen. Es werden voraussichtlich schon Umstände erforderlich sein, die nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhabens erläutern, wie es zu dem Irrtum kommen konnte (vgl. aber auch zu einem schlichten "Vergessen" OLG Karlsruhe , Urt. v. 15.12.2005 - 12 U 150/05).
Die Darlegung des Irrtums dürfte nicht immer ganz leicht fallen. Es werden voraussichtlich schon Umstände erforderlich sein, die nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhabens erläutern, wie es zu dem Irrtum kommen konnte (vgl. aber auch zu einem schlichten "Vergessen" OLG Karlsruhe , Urt. v. 15.12.2005 - 12 U 150/05).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck