https://www.baunetz.de/recht/Wertersatz_nach_Mindestsaetzen_der_HOAI_fuer_verwertete_Planungsleistungen_bei_Unwirksamkeit_des_Vertrages_1297313.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Rathaus in der Hafenfestung
Umbau in Den Helder von Office Winhov und Van Hoogevest Architecten
Spiralförmige Terrassenkaskade
Bürohochhaus in New York von BIG
Wohnen zwischen Scheiben
Einfamilienhaus von Office Kersten Geers David van Severen
Buchtipp: Renaissance des Mauerwerks
Studies on Assemblies: Mass Made Units
Denkmalschutz im Zeichen der Zeit
Ausstellung zu Hugo von Ritgen in Gießen
Kulturzentrum auf Stützen
Erweiterung in Madrid von Padilla Nicás Arquitectos und Mariluz Sánchez Moral
Kleine Gesten, große Wirkung
Barrierefreies Einfamilienhaus in Hertfordshire von Knox Bhavan Architects
Wertersatz nach Mindestsätzen der HOAI für verwertete Planungsleistungen bei Unwirksamkeit des Vertrages
Beruft sich eine Gemeinde auf die Unwirksamkeit eines Architektenvertrages wegen Nichtbeachtung der Vertretungsvorschriften, muss die Gemeinde nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz nach den Mindestsätzen der HOAI leisten, soweit sie Planungsleistungen verwertet hat.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 27.05.2010 - 5 U 193/08)
Der Bürgermeister einer Gemeinde beauftragt einen Architekten mit Planungsleistungen für den Straßenbau in der Gemeinde. Später beruft er sich auf die Nichteinhaltung der Vertretungsvorschriften gemäß Gemeindeordnung: der Vertrag sei deshalb nicht wirksam zustande gekommen. Obwohl die Gemeinde die Planungsleistungen weitgehend nutzt, wird der Architekt nicht bezahlt.
Das OLG Brandenburg bestätigt die Unwirksamkeit des Vertrages wegen fehlender Einhaltung der Gemeindevorschriften. Dies berechtige aber die Gemeinde nicht, kostenlos Leistungen zu vereinnahmen. Vielmehr habe die Gemeinde nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz entsprechend den HOAI Mindestsätzen zu leisten.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 27.05.2010 - 5 U 193/08)
Der Bürgermeister einer Gemeinde beauftragt einen Architekten mit Planungsleistungen für den Straßenbau in der Gemeinde. Später beruft er sich auf die Nichteinhaltung der Vertretungsvorschriften gemäß Gemeindeordnung: der Vertrag sei deshalb nicht wirksam zustande gekommen. Obwohl die Gemeinde die Planungsleistungen weitgehend nutzt, wird der Architekt nicht bezahlt.
Das OLG Brandenburg bestätigt die Unwirksamkeit des Vertrages wegen fehlender Einhaltung der Gemeindevorschriften. Dies berechtige aber die Gemeinde nicht, kostenlos Leistungen zu vereinnahmen. Vielmehr habe die Gemeinde nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz entsprechend den HOAI Mindestsätzen zu leisten.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Planer sich zu erkundigen, welche Form- und Vertretungsvorschriften in den Gemeindeordnungen enthalten sind. Der Planer kann sich später nicht darauf berufen, er habe die entsprechenden Vorschriften nicht gekannt. Es ist Planern daher sehr anzuraten, dass sie – wenn sie für Gemeinden (Städte, Land, Bund) Leistungen erbringen, sich genau über die wirksame Vertretung ihres Vertragpartners Gedanken machen. Denn häufig geht der Streit zwischen Gemeinden und Architekten nicht so gut wie der vorliegende Fall aus, auch weil häufig erbrachte Leistungen des Planers nur wenig verwertet wurden oder die Verwertung kaum nachzuweisen ist.
Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Planer sich zu erkundigen, welche Form- und Vertretungsvorschriften in den Gemeindeordnungen enthalten sind. Der Planer kann sich später nicht darauf berufen, er habe die entsprechenden Vorschriften nicht gekannt. Es ist Planern daher sehr anzuraten, dass sie – wenn sie für Gemeinden (Städte, Land, Bund) Leistungen erbringen, sich genau über die wirksame Vertretung ihres Vertragpartners Gedanken machen. Denn häufig geht der Streit zwischen Gemeinden und Architekten nicht so gut wie der vorliegende Fall aus, auch weil häufig erbrachte Leistungen des Planers nur wenig verwertet wurden oder die Verwertung kaum nachzuweisen ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck