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Werkplanung nicht beauftragt: Bauherr trägt Mitverschulden an Mangel!

Der Bauherr hat ordnungsgemäße Werkpläne zur Verfügung zu stellen; wird mit Wissen des Bauherrn eine – zudem von der Genehmigungsplanung abweichende – Dachkonstruktion ohne Vorhandensein einer Werkplanung ausgeführt, so trifft den Bauherrn nach Ansicht des OLG München ein Mitverschulden von rund 50 %.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 24.10.2018 - 20 U 966/18 Bau)
Ein Bauherr überträgt für eine Baumaßnahme einem Architekten die Genehmigungsplanung, einem weiteren Architekten die Bauaufsichtsführung. Eine Werkplanung ist nicht beauftragt. Nach Genehmigung stellt sich heraus, dass die Genehmigungsplanung im Bereich des Daches eines Autoaufzuges - geplant ist ein begrüntes Flachdach - nicht ausführbar ist. Anstatt des begrünten Flachdaches wird ein Metalldach mit innenliegender Entwässerung ausgeführt. Auch für dieses Dach liegt weder eine Werkplanung noch Details vor. Es kommt zu Feuchtigkeitseintritten, der Bauherr verlangt vom planenden und objektüberwachenden Architekten Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht München weist die Klage gegenüber dem planenden Architekten vollständig ab. Weder war dessen Planung fehlerhaft, noch war er für eine Detailplanung/Werkplanung beauftragt. Doch auch gegenüber dem objektüberwachenden Architekten wird der Klage nur zur Hälfte stattgegeben. Der Bauherr müsse sich hier ein Mitverschulden i.H.v. 50 % zurechnen lassen. Nach den Ausführungen des Gutachters sei der Fehler insbesondere infolge einer fehlenden Detailplanung zustandegekommen. Für die fehlende Detailplanung sei aber in erster Linie der Bauherr verantwortlich. Es obliege dem Bauherrn, dem bauausführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr habe hier nicht dafür gesorgt, eine durchführbare Planung für das Metalldach anfertigen zu lassen. Ein Mitverschulden des Bauherrn entfalle auch nicht deshalb, weil weder der Objektüberwacher noch der ausführende Unternehmer auf Vorlage einer Detailplanung bestanden hätten.
Hinweis
Nach allgemeiner Ansicht muss sich ein Bauherr ein Verschulden seines planenden Architekten – also dessen Planungsfehler – als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er Bauunternehmer oder Objektüberwacher in Haftung nehmen will. Daher erscheint es grundsätzlich schlüssig, dem Bauherrn auch im Falle einer wissentlich fehlenden Planung ein Mitverschulden zuzuordnen. Interessant bleibt  die Frage, inwieweit er – bei fehlender Ausführungsplanung – den Entwurfsarchitekten in Anspruch nehmen kann, wenn in dessen Planung der - dann wegen unter anderem fehlender Ausführungsplanung nicht mehr entdeckte - Fehler bereits angelegt war; das Landgericht Aschaffenburg wollte hier – sehr mutig – den Planer ganz aus der Haftung entlassen (vgl. Urteil vom 17.05.2001).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck