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Wenn Architekt 30 Jahre haftet, wie lange kann er Regreß beim Bauunternehmer nehmen ?

Der Architekt kann den Bauunternehmer dann nicht wegen Ausführungsfehlern auf der Grundlage eines Gesamtschuldnerausgleiches erfolgreich in Anspruch nehmen, wenn er allein wegen fehlerhafter Aufklärung über das Bestehen von Ausführungsfehlern dem Bauherrn haftet und die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

Die Aufklärungspflicht umfaßt auch eigene Fehler.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 15.11.2001 - 8 U 176/01, BauR 2002, 1867)
Der Architekt wurde von dem Bauherrn erfolgreich wegen u.a. fehlerhafter Aufklärung über das Bestehen von Ausführungsfehlern in Anspruch genommen. Der Architekt hatte vergebens den Einwand der Verjährung erhoben. Zwar waren Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer und den Architekten verjährt, wohl aber griff die Regelverjährung von dreißig Jahren wegen Verletzung der Aufklärungspflicht(BGB a.F. vor 01.01.2002). Der Architekt versuchte, den Bauunternehmer in Regress zu nehmen.

Das OLG gab der Klage keinen Erfolg. Die grundsätzlich im Verhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer in Betracht zu ziehende gesamtschuldnerische Haftung besteht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus § 635 BGB a.F. können sich sowohl der Architekt als auch der Bauunternehmer auf Verjährung berufen. Damit entfällt eine gleichrangige Haftung, da sich die Haftung des Architekten nur noch aus der Verletzung der Nebenpflicht zur Aufklärung des Bauherrn ergibt.
Hinweis
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eigene Fehler verjährt nach BGB a.F. in 30 Jahren (vgl. Haftung / .. / Aufklärung über selbst verursachte Mängel). Nach neuem Recht würde im vorliegenden Fall die Regelverjährung anfangen zu laufen, d.h. drei Jahre ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, voraussichtlich nicht kürzer als 5 Jahre, höchstens 10 bzw. 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs bzw. für Altfälle gegebenenfalls ab 01.01.2002.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck