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Welche Umstände sind bei der Bemessung des Toleranzrahmens zu berücksichtigen?

Die Frage der Vorhersehbarkeit von Kostensteigerungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenermittlung ist maßgeblich für die Bemessung des Toleranzrahmens.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 07.08.2018 - 2 U 30/18)
Ein Investor beabsichtigt die Realisierung eines größeren Bauprojektes. Er beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen zu allen Leistungsphasen der HOAI. Die Baugenehmigungen für das aus zwei Bauteilen bestehende Projekt werden Ende 2010 und Ende 2011 erteilt. Zum Zwecke von Finanzierungsgesprächen erstellte der Architekt Kostenzusammenstellungen für beide Bauteile unter Datum vom 13.05.2011. Am Ende kommt es zu Mehrkosten gegenüber der Kostenzusammenstellung in Höhe von rund Euro 1,7 Mio.. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Baukostenüberschreitung in Haftung.

Das zuständige Landgericht bejaht eine Haftung des Architekten dem Grunde nach. Das Oberlandesgericht Oldenburg hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Angelegenheit zum Landgericht zurück. In diesem Zusammenhang weist es unter anderem auf die Voraussetzungen hin, die eine Annahme einer Pflichtverletzung des Architekten zugrundeliegen müsste. Da von einer vereinbarten Baukostenobergrenze nicht auszugehen sei, müsse geprüft werden, ob der Architekt im Zusammenhang mit seiner Kostenzusammenstellung vom 13.05.2011 seine Aufklärungspflicht verletzt habe, insbesondere wegen Fehlerhaftigkeit dieser Kostenzusammenstellung. Maßgeblich für die Annahme einer Pflichtverletzung sei eine objektiv richtige Kostenermittlung im Zeitpunkt des 13.05.2011. 

Eine pauschale Toleranz könne der Architekt aber nicht für sich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich liege eine Pflichtverletzung nur dann nicht vor, wenn die Ungenauigkeit der Kostenermittlung Ausdruck eine auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht zu vermeidenden Ungenauigkeit gewesen sei. Letztlich bedürfe es einer umfassenden Klärung, ob und inwieweit Kostensteigerungen im Vergleich zu den Kostenzusammenstellungen des Architekten unter Berücksichtigung des damaligen Planungsstandes bereits am 13.05.2011 vorhersehbar waren.

Hinweis
Die Hinweise des OLG Oldenburg sind absolut richtig und dürften zwischenzeitlich die allgemein herrschende Ansicht darstellen. Danach stellen die tatsächlichen Kostensteigerungen bestenfalls ein Indiz für die Frage dar, ob der Architekt sich einer Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen. Die Gewährung eines Toleranzrahmens stellt letztendlich nur das Ergebnis der Ermittlung dar, ob und in welchem Umfange Kostensteigerungen für den Architekten im Rahmen seiner Kostenermittlung vorhersehbar waren.



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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck