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Welche Art von Äußerung ist vertrauenszerstörend und begründet außerordentliches Kündigungsrecht?

Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus; die Äußerung eines Architekten, dass sein Auftraggeber-Architekt fachlich keine Ahnung habe, dass er für einen Hungerlohn arbeite und dass er kein Interesse habe so weiterzumachen, reiche nicht aus, um eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 – NZB zurückgewiesen)
Ein beauftragter Architekt erörtert mit seinem Auftraggeber-Architekten fachliche Probleme. In einem anschließenden Gespräch des Architekten mit einem bekannten Kollegen äußert der Architekt, sein Auftraggeber habe fachlich keine Ahnung, er müsse für einen Hungerlohn arbeiten und habe kein Interesse, so weiterzumachen. Der Kollege teilt diese Äußerungen dem Auftraggeber-Architekten mit. In der Folge kündigte der Auftraggeber-Architekt dem Architekten aus wichtigem Grund.
 
Das Kammergericht Berlin sieht in den Bemerkungen des Architekten keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liege bei einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses vor, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar mache. Zwar führe die Bemerkung des Architekten, sein Auftraggeber-Architekt habe fachlich keine Ahnung, zu einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, nicht aber zu dessen Zerstörung. So sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein fachliches Gespräch zwischen zwei Subunternehmern des Auftraggebers gehandelt habe, die sich bereits kannten. Der Architekt habe nicht damit rechnen müssen, dass die anlassbezogenen Äußerungen einer persönlichen Einschätzung zu den Fähigkeiten des Auftraggebers den kollegialen Rahmen verlassen und nach außen dringen würden. Dies habe auch dem Auftraggeber klar sein können.
 
Die Bemerkung des Architekten, das für ihn vereinbarte Pauschalhonorar sei zu niedrig, sei von vorne herein nicht geeignet, einen Vertrauensverlust zu begründen. Vor dem Hintergrund der weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sei es – so meint das Gericht – sogar nachvollziehbar, dass dem Architekten sein Honorar nicht ausreichend erschien. Schließlich führe die Äußerung des Architekten, er habe keine Lust so weiterzumachen, nicht zu einem Vertrauensverlust. Es ist nicht gerechtfertigt, einer im Ärger gefallenen Bemerkung eine solche Wirkung beizumessen, wenn ansonsten keine Umstände für eine Leistungsverweigerung erkennbar sind.
Hinweis
Das Kammergericht Berlin stellt hier weiter darauf ab, dass der Auftraggeber-Architekt erst sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Inhalt des Gespräches mitgeteilt worden war, kündigte. Es ginge nicht an, dass der Auftraggeber den Architekten in Kenntnis des Kündigungsgrundes “Vertrauensverlust “ über circa sechs Wochen Arbeiten verrichten ließe und ihm erst dann kündige.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck