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Weitere Genehmigung fehlt: Planungsmangel trotz Erteilung Baugenehmigung ?

Ein Mangel der Planung liegt nicht nur dann vor, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird, sondern auch dann, wenn bei erteilter Baugenehmigung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass der Bauherr das Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.06.2005 - 23 U 3/05)
Einem Architekten wird vorgehalten die Einbringung eines genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigungsfähigen Recyclingmaterials zur Verdichtung des Baugrundes für ein Wohnhaus geplant zu haben, die entsprechenden Arbeiten ausgeschrieben zu haben und auch im Rahmen der Bauüberwachung keine Bedenken erhoben zu haben. Der Architekt hält dem Vorwurf u.a. entgegen, dass die Baugenehmigung erteilt sei.

Ohne Erfolg, der Architekt haftet auf Schadensersatz. Das OLG führt aus, dass die Baugenehmigung allein gerade nicht genüge, wenn auch andere Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, um das Bauvorhaben unbeanstandet realisieren zu können. Die Planung ist dann mangelhaft.
Hinweis
Planer ist hier sehr zur Vorsicht zu raten: In Genehmigungsverfahren - selbst in Vollverfahren - werden nicht zwingend sämtliche öffentlich rechtlichen Vorschriften überprüft. Erteilte Baugenehmigung erfassen - jdfs. nach Ansicht einiger Oberverwaltungsgerichte - dann nicht diejenigen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. Hier bedarf es dann einer gesonderten Genehmigung. Liegt diese nicht vor, nützt die erteilte Baugenehmigung auch nichts.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck