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Wann übernimmt Bauherr das Risiko einer fehlerhaften Wohnflächenberechnung?
Beauftragt eine Bauträgerin einen Architekten mit der Erstellung einer Wohnflächenberechnung auf der Grundlage einer als fehlerhaft erkannten Vermessung und verlangt sie vom Architekten nur die Überprüfung einzelner Maße, übernimmt die Bauträgerin sehenden Auges das mit der begrenzten Überprüfung verbundene Risiko.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.12.2024 - 10 U 38/24)
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.12.2024 - 10 U 38/24)
Ein Architekt wird mit der Planung einer Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus jeweils drei Bestands- und Neubauten beauftragt. Die Bauträgerin übergibt dem Architekten Pläne eines Vermessungsingenieurs zu den Bestandsbauten. Nachdem die Parteien erkennen, dass die Wohnflächenberechnung unzutreffende Werte aufweist, beauftragt die Bauträgerin den Architekten mit einer Überprüfung. Die Überprüfung soll sich allerdings nach Vorgabe der Bauträgerin auf die „für die Werkplanung empfindlichen Maße“ beschränken. Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Architekt „für die durch falsche Lage der Wände bedingten Abweichungen der Wohnflächen keine Gewähr übernehme". Der Architekt schätzt in diesem Zusammenhang, dass die Abweichungen der Wohnfläche von der vorliegenden Wohnflächenberechnung des Vermesser „unter 1 %“ betragen.
Nach Fertigstellung der Gebäude macht die Bauträgerin gegenüber dem Architekten unter anderem Schadensersatz geltend mit der Begründung, es lägen Abweichungen von bis zu 8 % vor; zahlreiche Wohnungen seien daher mit zu geringer Flächenangabe verkauft worden, es sei ein Mindererlös von rund Euro 50.000 entstanden.
Das OLG Stuttgart weist die Klage der Bauträgerin zurück. Zwischen den Parteien eines Architektenvertrages könne eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden, wenn der Architekt den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweise. Eine Haftung des Architekten scheide hier entsprechend aus, weil die Bauträgerin das sich aus der nur punktuellen Überprüfung der Bestandspläne ergebende Risiko sehenden Auges übernommen habe. Der Bauträgerin war bewusst, dass auch die überarbeitete Wohnflächenberechnung auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhte. Vor diesem Hintergrund könne ebenfalls die Schätzung des Architekten, wonach die Abweichung der Wohnfläche unter 1 % betrage, nicht als Zusicherung in Bezug auf eine zutreffende Berechnung der gesamten Wohnfläche gewertet werden. In welchem Umfange die Wohnflächen abweichen würden, war vielmehr eine unverbindliche Schätzung, die keine Einstandspflicht begründen sollte.
Nach Fertigstellung der Gebäude macht die Bauträgerin gegenüber dem Architekten unter anderem Schadensersatz geltend mit der Begründung, es lägen Abweichungen von bis zu 8 % vor; zahlreiche Wohnungen seien daher mit zu geringer Flächenangabe verkauft worden, es sei ein Mindererlös von rund Euro 50.000 entstanden.
Das OLG Stuttgart weist die Klage der Bauträgerin zurück. Zwischen den Parteien eines Architektenvertrages könne eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden, wenn der Architekt den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweise. Eine Haftung des Architekten scheide hier entsprechend aus, weil die Bauträgerin das sich aus der nur punktuellen Überprüfung der Bestandspläne ergebende Risiko sehenden Auges übernommen habe. Der Bauträgerin war bewusst, dass auch die überarbeitete Wohnflächenberechnung auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhte. Vor diesem Hintergrund könne ebenfalls die Schätzung des Architekten, wonach die Abweichung der Wohnfläche unter 1 % betrage, nicht als Zusicherung in Bezug auf eine zutreffende Berechnung der gesamten Wohnfläche gewertet werden. In welchem Umfange die Wohnflächen abweichen würden, war vielmehr eine unverbindliche Schätzung, die keine Einstandspflicht begründen sollte.
Hinweis
Der Architekt hat im vorliegenden Fall schon viel richtig gemacht: Er hat die Bauträgerin offenbar, nachdem die Fehlerhaftigkeit der Wohnflächenberechnung des Vermesser bekannt geworden war, auf die Konsequenzen hingewiesen. Er hat weiter schriftlich festgehalten, dass er seitens der Bauträgerin lediglich beauftragt war, „die für die Werkplanung empfindlichen Maße“ zu überprüfen, die sogar zwischen den Parteien gesondert und im Einzelnen festgelegt wurden. Er hat darüber hinaus sich schriftlich bestätigen lassen, dass er für durch falsche Lage der Wände bedingte Abweichungen der Wohnflächen keine Gewähr übernehme. Kritisch in dem vorliegenden Fall war mithin lediglich seine Aussage, wonach die Abweichung von der Wohnfläche unter 1 % betrage. Hier wäre ein zusätzlicher schriftlicher Hinweis, dass es sich lediglich um eine unverbindliche, grobe Schätzung handele, hilfreich gewesen. Das Gericht hat zugunsten des Architekten per Auslegung diesen Hinweis mit in die Aussage des Architekten hinein interpretiert.
Der Architekt hat im vorliegenden Fall schon viel richtig gemacht: Er hat die Bauträgerin offenbar, nachdem die Fehlerhaftigkeit der Wohnflächenberechnung des Vermesser bekannt geworden war, auf die Konsequenzen hingewiesen. Er hat weiter schriftlich festgehalten, dass er seitens der Bauträgerin lediglich beauftragt war, „die für die Werkplanung empfindlichen Maße“ zu überprüfen, die sogar zwischen den Parteien gesondert und im Einzelnen festgelegt wurden. Er hat darüber hinaus sich schriftlich bestätigen lassen, dass er für durch falsche Lage der Wände bedingte Abweichungen der Wohnflächen keine Gewähr übernehme. Kritisch in dem vorliegenden Fall war mithin lediglich seine Aussage, wonach die Abweichung von der Wohnfläche unter 1 % betrage. Hier wäre ein zusätzlicher schriftlicher Hinweis, dass es sich lediglich um eine unverbindliche, grobe Schätzung handele, hilfreich gewesen. Das Gericht hat zugunsten des Architekten per Auslegung diesen Hinweis mit in die Aussage des Architekten hinein interpretiert.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck