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Wann muss der Architekt einen Fachplaner für thermische Bauphysik  beiziehen?

Ein Mangel des Architektenwerks liegt vor, wenn der Architekt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für thermische Bauphysik verkennt.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 26.03.2013 - 28U 2645/10; BGH, Beschluss vom 11.6.2015 – VIIZR 112/13 nZB zurückgewiesen)
Für den Dachschichtenaufbau einer Baumaßnahme ist zunächst einen Dampfsperre geplant. Unter Beratung eines Unternehmens im Rahmen eines „Sponsoring-Vertrages“ entscheidet sich der Bauherr später für eine Dampfbremse. Das Unternehmen liefert auch eine Wärmedämmberechnung sowie eine Dampfdiffusionsberechnung. Ein Fachplaner für thermische Bauphysik wird allerdings nicht eingeschaltet. Später kommt es zu Schäden, die Kosten der Sanierung belaufen sich auf rund Euro 800.000.

 

Der in Anspruch genommen Architekt wird in erster und zweiter Instanz verurteilt. Auf die Entscheidung des Bauherrn hin, eine Dampfbremse statt einer Dampfsperre einbauen zu lassen, hätte der Architekt seine Planung – was hier nicht erfolgte – anpassen müssen. Jedenfalls aber hätte der Architekt erkennen müssen, dass ein Dachschichtenaufbau mit lediglich einer Dampfbremsefolie einer bauphysikalischen Konzeption bedarf und den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für thermische Bauphysik hinweisen müssen.

Hinweis
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass – oft in mehr oder minder großem Einvernehmen zwischen Bauherren und Architekten – auf Fachplaner verzichtet wird. Der Bauherr will Geld sparen, der Architekt glaubt, ausreichend Kenntnisse zu besitzen. Manchmal verlassen sich beide noch auf unterstellte Kenntnisse eines Fachunternehmens. Dass dieses Verfahren insbesondere für den Architekten äußerst gefährlich ist, zeigt vorstehendes Urteil.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck