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Wann kann auf Detailplanung verzichtet werden?

Von planerischen Detailvorgaben darf der Architekt nach Ansicht des OLG Koblenz absehen, soweit er darauf vertrauen kann, dass die Handwerker ohne weiteres in der Lage sind, ihre Leistungen entsprechend den Fachregeln und den allgemein baulichen Notwendigkeiten auszuführen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 07.10.2010 - 5 U 820/10)
Eine Gemeinde beauftragte ein Architektenbüro mit Objektplanungsleistungen Lph. 2 bis 8 für den Umbau und die Erweiterung eines Dorfgemeinschaftshauses. Nach Fertigstellung tauchten Mängel im Sockelbereich in der WDVS-Fassade auf; der dort aufgetragene Putz ist zu dem vorgelagerten Pflaster teils nicht abgedichtet und hat teils nicht die erforderlichen Bewegungsfugen. Die Gemeinde nimmt die Architekten wegen fehlender Detailplanung und unzureichender Objektüberwachung in Haftung. Die Architekten verteidigen sich mit dem Hinweis, sie hätten die Mängel festgestellt und die Unternehmern – Putzer und Pflasterer – zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Damit hätten sie ihren Pflichten Genüge getan.
 
Das OLG Koblenz folgt den Architekten immerhin in deren Argumentation, einer weiteren Detailplanung habe es nicht bedurft. Es widerspricht insoweit sogar dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der gemeint hatte, die Putz- und Pflasterarbeiten hätten insbesondere im Hinblick auf die technisch gebotene Abdichtung und die Gestaltung von Anschlüssen und Übergängen im Detail geplant werden müssen. Solche Anforderungen überspannten die Architektenpflichten. Die Architekten dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl der Putzer als auch der Pflasterer als ausgewiesene Fachleute in der Lage waren, ihre handwerklichen Leistungen so zu gestalten, wie dies dem Erkenntnisstand Ihrer Zunft und den allgemein baulichen Notwendigkeiten entsprach.
 
Allerdings gab das OLG Koblenz der Schadensersatzklage gegenüber den Architekten dann wegen einer Verletzung der Objektüberwachungspflicht statt. Insbesondere weil auch keine Detailplanung vorgelegen habe, seien die Architekten zumindest verpflichtet gewesen, die Arbeiten schon mit Beginn der Ausführungen stichprobenartig so zu kontrollieren, dass Mängel hätten entdeckt und für die weitere Ausführung verhindert werden können.
Hinweis
Hilfreiche Lehrsätze über die erforderliche Tiefe einer Werk- und Detailplanung wird man kaum aufstellen können. Zum einen ist diese immer wieder Frage des Einzelfalls, zum anderen dürfte hierüber auch kaum eine allgemein gültige Einigung zwischen Sachverständigen und Juristen zu finden sein (vgl. z.B. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 13.02.2006 , OLG Köln, Urt. v. 02.04.2004). Letztlich kann jeder Planer nur nach bestem Wissen und Gewissen für jeden Einzelfall seine eigene Entscheidung treffen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck