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Vorzeitige Vertragsbeendigung: Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Honorarforderung zu laufen?

Die Verjährungsfrist für Architektenhonorare beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welches die Fälligkeit der Honorarforderung fällt; das Architektenhonorar wird auch bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlussrechnung erteilt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.11.1999 - VII ZR 73/99 -; BauR 2000, 589)
Ein Architekt war mit dem Innenausbau eines Gasthauses beauftragt. Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag vorzeitig im Frühjahr 1990. Innerhalb der folgenden sieben Jahre legte der Architekt vier verschiedene Rechnungen vor, zunächst auf der Grundlage einer Pauschalsumme, dann nach Stundenlohn abgerechnet und schließlich auf der Grundlage einer Kostenermittlung. Dann erhebt er Honorarklage gegen den Bauherrn. Dieser wendet Verjährung der Honorarforderung ein.

Der BGH urteilt im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen, dass das Argument des Bauherrn, die Honorarforderung sei verjährt, nicht greife. Die Verjährung der Honorarforderung beginne erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem eine prüfbare Rechnung vorliege (s. hierzu Honoraranspruch / Verjährung / Beginn der Verjährung). Dieser Grundsatz gelte nicht nur für vollständig erfüllte sondern auch für vorzeitig beendete Architektenverträge. Vorliegend habe jedenfalls bis zum Jahr 1997 eine prüfbare Schlussrechnung nicht vorgelegen, entsprechend habe die Verjährungsfrist für die Honorarforderung nicht zu laufen beginnen können.
Hinweis
Das OLG München hatte in seinem Urteil vom 10.06.1997 – 13 U 4051/96 -, BauR 1997, 882, einen Fall zu entscheiden, in dem zwar eine prüffähige Schlussrechnung erteilt worden war; in der Schlussrechnung wurde allerdings ein Pauschalhonorar berechnet, welches die Mindestsätze unterschritt. Entsprechend berief sich der Architekt darauf, die – prüffähige – Schlussrechnung hätte wegen der unwirksamen Pauschalhonorarvereinbarung gleichwohl den Lauf der Verjährung nicht in Gang setzen können. Das OLG München schloss sich allerdings der Argumentation des Architekten nicht an; vielmehr stellt es klar, dass es für den Verjährungsbeginn allein auf die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ankomme. Das OLG München verwies insoweit auch auf die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Schlussrechnung, die ebenfalls unabhängig davon einsetze, ob der Schlussrechnung eine wirksame oder unwirksame Honorarvereinbarung zu Grunde liege (vgl. hierzu Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / mindestsatzunterschreitende Schlussrechnung).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck