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Vorzeitige Vertragsbeendigung: Rechnungsstellung allein bezüglich erbrachter Leistungen möglich ?

Klagt ein Architekt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Honorar für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen ein und wird die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung lediglich im Hinblick auf die nicht erbrachten Leistungen festgestellt, so kann die Klage des Architekten bezüglich der erbrachten Leistungen nicht auch mangels Prüffähgikeit als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(Urt. v. 17.09.1998 - VII ZR 160/96; BauR 1999, 265)
Nach Meinungsverschiedenheiten kündigten Bauherr und Architekt das Vertragsverhältnis aus angeblich jeweils von der Gegenseite zu vertretendem wichtigen Grund. Der Architekt, der Leistungen lediglich bis zur Leistungsphase 6 erbracht hat, klagt sein Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ein.

Die Vorinstanz hatte die Honorarklage des Architekten insgesamt wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen; dabei betraf die mangelnde Prüffähigkeit im wesentlichen solche Positionen der Schlußrechnung, in welchem der Architekt sein Honorar für nicht erbrachte Leistungen berechnet hatte. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Angelegenheit mit folgendem Hinweis in die Vorinstanz zurück: Falls die Rechnung des Architekten lediglich hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig sein sollte, könne die Klage hinsichtlich des Honorars für die erbrachten Leistungen nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
Hinweis
Vorzeitige Vertragsbeendigungen sind bei Architekten nicht selten. Hierbei stellt sich regelmäßig für den Architekten die Frage, wie er erbrachte und ggf. nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Bauherrn abzurechnen hat; von Interesse war insbesondere, ob der Architekt auch Honoraransprüche für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen gesondert geltend machen und abrechnen kann.

Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 1994 entschieden, daß der Architekt sein Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht mit einer Schlußrechnung eintragen kann, die lediglich die nicht erbrachten Leistungen aufstellt; vielmehr habe der Architekt eine Schlußrechnung zu stellen, die sowohl die erbrachten Leistungen als auch die nicht erbrachten Leistungen aufstelle und gegeneinander abgrenze (s. Honorar/...../Rechnungsstellung für nicht erbrachte Leistungen). Nach dem oben zitierten Urteil ist anderes allerdings anzunehmen, wenn der Architekt lediglich Honorar für erbrachte Leistungen geltend machen möchte. In diesem Falle wird der Architekt eine prüffähige Schlußrechnung auch dadurch erstellen können, daß er lediglich die erbrachten Leistungen angibt. Beide Entscheidungen machen auch Sinn, denn für den Bauherrn sind Honoraransprüche für nicht erbrachte Leistungen letztlich erst dann prüffähig, wenn er Kenntnis über die Honoraransprüche des Architekten für erbrachte Leistungen hat; umgekehrt braucht der Bauherr aber keine Informationen über eine mögliche Abrechnung des Architekten für nicht erbrachte Leistungen, wenn dieser (zunächst) nur Honorar für erbrachte Leistungen geltend macht.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck