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Voraussetzungen für Wiedereintragungen in Architektenliste?

Ein Architekt, der nach Löschung aus der Architektenliste die Tätigkeit für eine erhebliche Zeit aufgegeben hat, muss bei einem erneuten Eintragungsantrag das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen (erneut) nachweisen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG Bremen , Urt. v. 17.11.2015 - 2 A 320/13)
Ein Planer war seit 1978 in die Architektenliste der Stadt Bremen eingetragen, seit 1980 als angestellter Architekt. 2006 beantragte er wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Löschung aus der Architektenliste. Ende 2011 beantragt der Planer die Wiedereintragung als freischaffender Architekt. Aus seiner Zeit als Angestellter kann er allerdings lediglich eine Tätigkeit im Bereich der Vergabe- und Überwachungsleistungen, nicht aus der Planung nachweisen. Die Kammer weist den Antrag ab, hiergegen erhebt der Planer Klage.
 
Das OVG Bremen bestätigt die Ablehnung des Antrages. Zunächst einmal sei festzustellen, dass ein Architekt, der nach Löschung aus der Architektenliste die Tätigkeit für einen erheblichen Zeitraum aufgegeben habe, bei einem erneuten Eintragungsantrag das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen (wie jeder Absolvent) nachweisen müsste. Die erleichterte Eintragung von Ortswechselrn – ohne Nachweis der Berufspraxiszeit – erfolge (bei verfassungskonformer Auslegung) auch nur in zeitlicher Nähe zur Löschung der bisherigen Eintragung in einem anderen Bundesland und komme dem Antragsteller infolge des Zeitraums der Aussetzung von fast fünf Jahren nicht zugute. Den Nachweis der Berufspraxis könne er aber, da er im Bereich der Planung als Angestellter nicht mehr tätig gewesen sei, nicht vollständig führen (vgl.Parallelbespiel zu diesem Urteil).
 
Hinweis
Das Gericht nennt zur Rechtfertigung der für den Antragsteller sicherlich harten Entscheidung den Schutz der wichtigen Gemeinschaftsgüter, unter anderem Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, das Gemeinschaftsinteresse sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, den Schutz vor Fehlplanung sowie vor Verunstaltung des Stadt- und Landschaftsbildes.

Dann aber muss die Frage erlaubt sein, warum das Gesetz nicht regelmäßige Kontrollen vorsieht, ob eingetragene Mitglieder auch noch in sämtlichen Bereichen – Planung/Vergabe/Überwachung – tätig sind. Dass es solche Prüfungen nicht gibt, deutet darauf hin, dass man insoweit – nach diesseitiger Ansicht richtig – darauf vertraut, dass langjährig im Beruf stehende Personen „schon bei ihren Leisten“ bleiben werden. Hat man allerdings ein entsprechendes Vertrauen, sind möglicherweise Zweifel an den durch das Gericht aufgestellten Voraussetzungen doch berechtigt.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck