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Voraussetzung für Selbstbeteiligungsrecht des Architekten bei Schadensminderungspflicht des Bauherrn

Ein Architekt hat, wenn er im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Bauherrn ein Selbstbeteiligungsrecht begründen will, die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzulegen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat. 
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.02.2017 - VII ZR 242/13)
Ein Bauherr nimmt einen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines vom Architekten durch einen Planungsfehler mitverursachtem Mangels am Bauwerk. Der Architekt bietet eine eigene Mängelbeseitigung (zu niedrigeren Kosten) an und verweigert die Geldzahlung. Während noch das Oberlandesgericht dem Architekten Recht gibt, hebt der BGH das Urteil des OLG auf und bestätigt die Pflicht des Architekten zum Schadensersatz durch Geldzahlung. Richtig sei zwar, das unter besonderen Voraussetzungen der Bauherr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dem Architekten ein Selbstbeteiligungsrecht einzuräumen habe, möglicherweise weil dieser zu niedrigeren Kosten Mängelbeseitigung gewährleisten könne (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1971). Erforderlich sei für einen entsprechendes Recht des Architekten allerdings, dass dieser dem Bauherrn die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darlege. Der Auftraggeber müsse sich auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht auf ein noch zu erstellendes Sanierungskonzept einlassen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei.
Hinweis
Gegenstand des vorstehenden Urteils ist die Frage, ob in Einzelfällen der Architekt die Sanierungsleistung inklusive Bauleistung durch von ihm zu beauftragende Unternehmer, in die Hand nehmen darf (insoweit hat der BGH mit gleichem Urteil entschieden, dass Klauseln in AGB`s, die dem Archikten ein Selbstbeseitigungsrecht einräumen, unwirksam sind, vgl. Parallelbesprechung). Hiervon ist die Fragen zu unterscheiden, ob dem Architekten in Einzelfällen im Rahmen einer erforderlichen Mängelbeseitigung nichts wenigstens die hierzu gehörenden Architektenleistungen, nämlich möglicherweise Planung des Sanierungskonzeptes, Vergabe und Überwachung des Mängelbeseitigung zu beauftragen sind (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 22.03.2012).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck