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Vorarbeiten vor Einbringung der Fußbodenheizung sind zu überprüfen

Zwar sind Estricharbeiten grundsätzlichals als einfache Arbeiten zu qualifizieren und deshalb nicht zwingend überwachungsbedürftig; allerdings muss ein Architekt die Vorarbeiten vor Einbringung der Fußbodenheizung überprüfen.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 04.07.2019 - 10 U 1402/17)
Ein Architekt wird mit Objektplanungsleistungen, unter anderem Leistungsphase 8 gem. HOAI 2009 für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Während der Bauerrichtung zeigen sich Mängel: Unter anderem wird eine im Leistungsverzeichnis des Estrichlegers vorgesehene Leichtbetonschicht unter der Fußbodenheizung im Erdgeschoss zu dünn und im Obergeschoss gar nicht ausgeführt. In einem späteren Prozess stellt sich die Frage, ob der Architekt im Hinblick auf vorstehende Mängel seine Pflichten verletzt hat (vgl. auch Parallelbesprechung).

Das Oberlandesgericht Dresden nimmt eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten an. Zwar seien Estricharbeiten als solche als einfache Arbeiten nicht zwingend überwachungspflichtig. Dies gelte jedoch nicht für den gesamten Schichtenaufbau des Fußbodens. Von einem Architekten sei zu verlangen, dass er die Vorarbeiten vor Einbringung der Fußbodenheizung überprüfe.


Hinweis
In dem Prozess hatte ein Sachverständiger darauf hingewiesen, dass die zu geringe bzw. fehlende Leichtbetonschicht durch den Einbau einer dickeren Heizestrichschicht kompensiert werden könne. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Dresden berührte vorstehende Tatsache allerdings die Feststellung einer Pflichtverletzung des Architekten nicht. Nachdem die Leichtbetonschicht im Vertrag mit der bauausführenden Firma vorgesehen war, sei es Aufgabe des Architekten gewesen, im Rahmen der Bauüberwachung für eine vertragsgemäße Ausführung Sorge zu tragen. Die Abweichungen in der Höhe des Fußbodenaufbaus von 1,5-1,7 cm überschritten die hinzunehmenden Toleranzen.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck