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Vom Architekten beanspruchter, aber vom Bauherrn nicht gezahlter Vorschuss: Kein Grund zur Arbeitsniederlegung

Soweit nicht zwischen den Parteien gesondert vereinbart, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine Vorschusszahlung; macht er seine weiteren Leistungen von einer Vorschusszahlung des Bauherrn abhängig, so ist der Bauherr zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , - Beschluss vom 19.08.2020 bzw. 21.09.2020 – 3 U 490/20, BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – VII ZR 156/20 NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer (ohne Weiteres übertragbar auf einen Architekten) mit Leistungen zum Umbau und Sanierung. Nachdem erhebliche Leistungen erbracht sind und auch Zahlungen erfolgten, macht der Unternehmer seine weitere Leistung von einer Vorauszahlung in Höhe von Euro 10.000 wegen angeblichen Mehraufwandes abhängig. Der Bauherr kündigte hierauf und macht in einem späteren Prozess Schadensersatz gegenüber dem Bauunternehmer geltend.

Das Oberlandesgericht Koblenz gibt dem Bauherrn umfänglich Recht und bestätigt die Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer. Dieser habe einen Anspruch auf Vorauszahlung nicht darlegen können. Insbesondere sei ein solcher nicht zwischen den Parteien vertraglich vereinbart gewesen. Aus dem Gesetz ergebe sich ein solcher Anspruch auch nicht: Nach den Regeln des Werkvertragsrechtes sei vielmehr der Auftragnehmer zur Vorleistung verpflichtet; Zahlungsforderungen des AN werden erst nach erbrachter Leistung und Abnahme oder nach prüffähigen Abschlagsrechnungen fällig. Weiter konnte der Bauunternehmer nicht darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Androhung seiner Arbeitseinstellung aus anderen Gründen berechtigt gewesen sei, Euro 10.000 vom Bauherrn zu fordern, insbesondere konnte er zu diesem Zeitpunkt berechtigte Abschlagsrechnungen in der genannten Höhe nicht stellen. Entsprechend stellt sich eine Arbeitseinstellung als vertragswidrig dar und begründete für den Bauherrn einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung und zum Schadensersatz.
Hinweis
Der Architekt (wie Bauunternehmer) ist nach den Regeln des Werkvertragsrechtes zur Vorleistung verpflichtet (s.o.). Eine Vorauszahlung kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn die Parteien haben vertraglich solches ausdrücklich bestimmt (eine Regelung allein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wäre wohl unwirksam).

Anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn der Auftraggeber Mehrleistungen vom Auftragnehmer verlangt, zu deren Erbringung der Auftragnehmer nach den Regeln der §§ 650b ff. BGB bzw. nach vertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet wäre. In einem solchen Fall könnte der Auftragnehmer die Anahme des Auftragangebotes und damit die von ihm neu erbetene Leistung gegebenenfalls von einer Vorauszahlung abhängig machen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck