https://www.baunetz.de/recht/Vollarchitekturvertrag_Architekt_kann_abnahmefaehiges_Werk_erst_nach_Leistungsphase_9_anbieten_44082.html
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Vollarchitekturvertrag: Architekt kann abnahmefähiges Werk erst nach Leistungsphase 9 anbieten
Gehört zu dem Werk des Architekten auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9) so ist das versprochene Werk erst mit Abschluss der Objektbetreuung hergestellt, erst dann kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk anbieten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.12.1991 - NJW-RR 1992, 1173)
Das Gericht stellt fest, dass der Architekt, der auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gem. § 15 Abs. 2 HOAI) übernommen hat, sein Werk erst dann abschließen herstellt, wenn auch sämtliche Arbeiten aus der Leistungsphase 9 erbracht worden sind. Erst hiernach kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk anbieten. Vor diesem Zeitpunkt kann der Architekt – es sei denn er hat mit dem Bauherrn wirksam eine Teilabnahme vereinbart lediglich Abschlagszahlungen verlangen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.12.1991 - NJW-RR 1992, 1173)
Das Gericht stellt fest, dass der Architekt, der auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gem. § 15 Abs. 2 HOAI) übernommen hat, sein Werk erst dann abschließen herstellt, wenn auch sämtliche Arbeiten aus der Leistungsphase 9 erbracht worden sind. Erst hiernach kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk anbieten. Vor diesem Zeitpunkt kann der Architekt – es sei denn er hat mit dem Bauherrn wirksam eine Teilabnahme vereinbart lediglich Abschlagszahlungen verlangen.
Hinweis
Die herrschende Ansicht, dass im Falle eines Vollarchitekturauftrages der Architekt sein Werk erst nach Leistungsphase 9 abschließt hat insbesondere auch zur Folge, dass erst mit diesem Zeitpunkt seine Gewährleistungsfrist anfangen zu laufen (vergleiche Haftung / .. / Verjährung 10 Jahre). Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH soll aber eine Klausel im Architektenvertrag, die den Bauherren zu einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 verpflichtet, wirksam sein (siehe hierzu Haftung / .. / Teilabnahme nach Lph 8).
Die herrschende Ansicht, dass im Falle eines Vollarchitekturauftrages der Architekt sein Werk erst nach Leistungsphase 9 abschließt hat insbesondere auch zur Folge, dass erst mit diesem Zeitpunkt seine Gewährleistungsfrist anfangen zu laufen (vergleiche Haftung / .. / Verjährung 10 Jahre). Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH soll aber eine Klausel im Architektenvertrag, die den Bauherren zu einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 verpflichtet, wirksam sein (siehe hierzu Haftung / .. / Teilabnahme nach Lph 8).
Verweise
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Vertrag / Abnahme
Vertrag / Umfang des Vertrages
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung
Vertrag / Abnahme
Vertrag / Umfang des Vertrages
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck