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Vollarchitektur bei Sanierung gemäß Sachverständigengutachten?

Wird der Architekt beauftragt, ein Objekt nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens zu sanieren, schuldet er grundsätzlich die vollständigen Grundleistungen der Leistungsphasen 1-8 nach § 15 HOAI.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.12.2001 - 21 U 183/00 , BauR 2002, 1113 ff)
Der Architekt wurde von der Bauherrschaft beauftragt, auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine befahrbare Hoffläche zu sanieren. Der Architekt rechnete die Leistungsphasen 1, 2, 6 und 8 ab und wurde bezahlt. Es stellten sich sodann Risse ein, deren Ursache ein Gutachter u.a. in fehlender objektbezogener Detailplanung feststellte.

Das Gericht hört den Architekten weder mit dem Argument, dass eine Detailplanung nicht abgerechnet wurde noch mit dem Argument, dass eine Detailplanung wegen des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht beauftragt und entbehrlich gewesen sei.

Vertragliche Verpflichtungen können nachträglich durch eingeschränkte Rechnungsstellung nicht eingeschränkt werden. Das Gutachten ersetzt regelmäßig nicht die Detailplanungen und beantwortet keine Detailfragen. Gutachten enthalten Vorgaben wie ein Lehrbuch und bedürfen einer Umsetzung durch eine konkrete Detailplanung und Klärung durch den Architekten vor Ort. Der Architekt schuldet daher grundsätzlich die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-8.
Hinweis
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hätte der Architekt auch noch darauf hingewiesen werden können, dass er im Rahmen der unstreitig übernommenen Objektüberwachung auf ein Fehlen von Detailplänen und deren Notwendigkeit haftungsrelevant nicht hingewiesen hat. Die Rechtsprechung geht i.ü. regelmäßig davon aus, dass fehlende Detailplanung einen Planungsfehler begründet. Der Architekt kann sich daher nicht allein darauf verlassen, wenn der Unternehmer ein Gutachten ohne Planungsvorgaben bedenkenlos umsetzt (vgl. hierzu unter Haftung / .. / Ausführungsplanung.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck