https://www.baunetz.de/recht/Verweis_auf_noch_einzuholende_Zulassung_im_Einzelfall_zulaessig__10424798.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mehr Platz am Jacobowitz-Hof
Büroerweiterung in Berlin von Julian Breinersdorfer Architekten
Sportlicher Re-Use
Kulturzentrum in Danzig von Roark Studio und IPA
Ein T für Trinity
Studierendenwohnheim in Toronto von Mecanoo und RDHA
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Verweis auf noch einzuholende Zulassung im Einzelfall: zulässig?
Ein Architekt darf bei seiner Planung für ein Bauteil nicht auf eine zukünftig noch einzuholende Zulassung im Einzelfall vertrauen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Beispiel
(nach OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008 – 10 U 118/07 , )
Ein Architekt plant für ein Treppengelände eine „Holzplatte Eiche geschliffen“ (Entwurfsplanung) bzw. „Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert“ (Ausführungsplanung). Das Bauaufsichtsamt beanstandet die Brennbarkeit des verbauten Materials, der Bauherr lässt das Geländer austauschen und nimmt den Architekten in Haftung. Dieser verweist auf eine angeblich mögliche Zulassung im Einzelfall.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage gegen den Architekten statt und widerspricht dem Argument des Architekten. Ein Architekt schulde eine nach Bauordnungsrecht genehmigungsfähige Planung. Er dürfe bei seiner Planung nicht auf die Möglichkeit einer zukünftig noch einzuholenden Einzelfallzulassung vertrauen. Wenn überhaupt könnte man die Vorgabe furnierter Platten mit Einzelfallzulassung nur dann als vertragsgerecht ansehen, wenn der Architekt auf das Erfordernis einer Einzelfallzulassung hingewiesen hätte.
(nach OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008 – 10 U 118/07 , )
Ein Architekt plant für ein Treppengelände eine „Holzplatte Eiche geschliffen“ (Entwurfsplanung) bzw. „Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert“ (Ausführungsplanung). Das Bauaufsichtsamt beanstandet die Brennbarkeit des verbauten Materials, der Bauherr lässt das Geländer austauschen und nimmt den Architekten in Haftung. Dieser verweist auf eine angeblich mögliche Zulassung im Einzelfall.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage gegen den Architekten statt und widerspricht dem Argument des Architekten. Ein Architekt schulde eine nach Bauordnungsrecht genehmigungsfähige Planung. Er dürfe bei seiner Planung nicht auf die Möglichkeit einer zukünftig noch einzuholenden Einzelfallzulassung vertrauen. Wenn überhaupt könnte man die Vorgabe furnierter Platten mit Einzelfallzulassung nur dann als vertragsgerecht ansehen, wenn der Architekt auf das Erfordernis einer Einzelfallzulassung hingewiesen hätte.
Hinweis
Ein Hinweis des Architekten auf das Erfordernis einer Einzelfallzulassung, wie es das Gericht erwägt, könnte sicherlich nur dann vertragsgerecht sein, wenn zum einen belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassung im Einzelfall erteilt wird, und zum anderen der Hinweis so rechtzeitig erfolgt, dass das Vorhaben durch das Verfahren zur Einzelfallzulassung (welches in der Regel mindestens einige Monate in Anspruch nehmen dürfte) nicht verzögert wird und für eine Alternative noch ausreichend Zeit verbleibt.
Ein Hinweis des Architekten auf das Erfordernis einer Einzelfallzulassung, wie es das Gericht erwägt, könnte sicherlich nur dann vertragsgerecht sein, wenn zum einen belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassung im Einzelfall erteilt wird, und zum anderen der Hinweis so rechtzeitig erfolgt, dass das Vorhaben durch das Verfahren zur Einzelfallzulassung (welches in der Regel mindestens einige Monate in Anspruch nehmen dürfte) nicht verzögert wird und für eine Alternative noch ausreichend Zeit verbleibt.






