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Vertraglich vereinbarter Betrag für die mitverarbeiteten Bausubstanz ist nicht auf einzelne Leistungsphasen aufzuteilen
 

Ein im Vertrag bestimmter Betrag für die mitverarbeitete Bausubstanz ist nicht auf einzelne Leistungsphasen aufzuteilen; vielmehr ist der vereinbarte Vertrag für alle Leistungsphasen den übrigen anrechenbaren Kosten zuzuaddieren.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG München , - Beschluss vom 23.07.2019 sowie vom 20.09.2019 – 28 U2914/17 -; BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 223/19 NZB zurückgewiesen)
Ein Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen für ein Bestandsgebäude. Die Parteien vereinbaren in einem schriftlichen Vertrag, die mitverarbeitete Bausubstanz mit einem Betrag in Höhe von € 650.000,00 anzusetzen. Als die Parteien später über Honorarforderungen des Architekten streiten, argumentiert der Auftraggeber, der angesetzte Betrag in Höhe von € 650.000,00 sei auf die einzelnen Leistungsphasen aufzuteilen (anderenfalls wäre er zu hoch).

Das Oberlandesgericht München folgte der Argumentation des Bauherrn nicht. Vereinbarungen zur mitverarbeiteten Bausubstanz seien in den Grenzen der Höchst- und Mindestsätze des §§ 4 HOAI 1996 zulässig (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014). Vereinbarten die Parteien (ohne weitere Regelungen) einen Betrag, gilt dieser für alle Leistungsphasen; jede andere Lesart konterkariere die Vorrangigkeit der Vereinbarung. Mit der Vereinbarung bezweckten die Vertragsparteien eine Abrechnungssicherheit, die anderenfalls verloren ginge: Es bliebe völlig unklar, in welchem Umfang wann welcher Betrag anzusetzen wäre, die Parteien hätten dann gar keine „Einigung“ erzielt.
 
Hinweis
Das Argument des Bauherrn geht zurück auf das Urteil des BGH vom 27.02.2003; in diesem hatte der BGH einem Bauherrn Recht gegeben, welcher eine Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz in den Leistungsphasen 5 und 6 als unangemessen betrachtete. Im Unterschied zu dem hier vorliegenden Fall war allerdings seinerzeit eine Vereinbarung zur mitverarbeiteten Bausubstanz überhaupt nicht getroffen worden. Wird eine Vereinbarung – wie hier – ohne weitere Regelungen getroffen, kann der Bauherr naturgemäß nicht solche Einwände gegenüber der Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz erheben, zu deren Vermeidung die Vereinbarung gerade dienen sollte.
 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck