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Versicherungsfall kann auch durch Geschädigten angezeigt werden: Die Verjährung kann dann durch Reaktion des Versicherers gehemmt sein

Der Geschädigte kann den Versicherungsfall direkt bei der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten melden. Zeigt der Versicherer daraufhin dem Geschädigten die Prüfung des Falles an, dann kann die Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Architekten gehemmt sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2005 - VII ZR 158/03, BauR 2005, 705 ff)
Der Bauherr verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftragung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängelbeseitigung aufgewandt haben will. Der Bauherr wendet sich direkt an die Versicherung des Architekten, die zu erkennen gibt, die Haftung des Architekten prüfen zu wollen. Später berufen sich Architekt und Versicherung gegenüber dem Bauherrn auf Verjährung.
Der BGH folgt der Ansicht nicht. Gibt die Versicherung eine Erklärung ab, die dahin zu verstehen ist, dass die Berechtigung des Anspruchs überprüft wird, unterzieht sie sich damit für den Architekten der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F. (und wohl auch des § 203 BGB n.F. - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen). Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits dann bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede der Verjährung verzichtet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).
Die Zurechnung des Verhaltens des Versicherers dem Architekten gegenüber kann grundsätzlich daraus abgeleitet werden, dass der Architekt seine Haftpflichtversicherung selbst informiert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung gelegt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, BauR 1983, 87; Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 115/83, BauR 1985, 202). Allerdings führt die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung nicht nur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst in die Wege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie aufgrund einer vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des Unternehmers vornimmt. Die den Haftpflichtverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten im Allgemeinen eine Regulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfasst auch die Befugnis, durch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen.
Hinweis
Die Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB a.F., demnach die Verjährung gehemmt war, wenn sich der Werkunternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht, gibt es nicht mehr. Ein nicht ganz gleiches Pendant findet sich in § 203 BGB n.F., demnach die Verjährung gehemmt ist, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung der Verjährung endet mit Ablehnen der Haftungsverbindlichkeit, § 639 Abs. 2 BGB a. F., oder nach der neuen Regelung mit der Verweigerung weiterer Verhandlungen § 203 BGB n. F..

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck