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Verschiedene alternative Schadenursachen: Haftung?

Kommen verschiedene mangelhafte Leistungen als Ursachen für Schäden in Betracht, kann trotz Zweifel an der Kausalität des Mangels für den Schaden die volle Haftung bestehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.10.2008 - 21 U 62/08)
Im Projekt des Bauherrn ereignet sich ein Wasserschaden. Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Ablauf der Dusche in Folge mangelhafter Ausführung undicht ist. Neben dieser möglichen Ursache kommt alternativ ein fehlerhaft vom Fußbodenleger hergestellter Wasserablauf für den Schadeneintritt in Betracht. Der Sanitärunternehmer wendet unter anderem ein, dass die Ursache nicht erwiesen sei. Hiermit setzt er sich nicht durch. Erschwerend kommt für ihn hinzu, dass seine Leistungen noch nicht abgenommen waren und er insoweit in der Beweispflicht steht. Das Gericht stellt allerdings darauf ab, dass ein Mangel im Gewerk des Unternehmers begründet ist. Dieser Mangel kommt als Ursache in Betracht. In dem Fall hilft ein Rechtsgedanke aus dem Deliktsrecht (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) über Zweifel an der Kausalität des bewiesenen Mangels hinweg. Der Unternehmer haftet für den vollen Schaden.
Hinweis
Auch der Architekt ist Werkunternehmer. Die fehlerhafte Bauleitung könnte auch eine alternative Ursache begründen. Wesentlich ist allerdings zunächst, dass ein Mangel bewiesen ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20.08.2009- 9 U 1803/09). Die Beweislast liegt nach Abnahme beim Auftraggeber. Vor Abnahme liegt die Beweislast grundsätzlich beim Unternehmer. Nach der Regelung des § 830 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, der durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. Die Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB wird entsprechend im Werkvertragsrecht bei Fragen nach der Ursächlichkeit herangezogen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck