https://www.baunetz.de/recht/Versaeumen_der_Frist_zur_Beantragung_von_Foerdermitteln_Entfaellt_Haftpflichtversicherungsschutz__43938.html


Versäumen der Frist zur Beantragung von Fördermitteln: Entfällt Haftpflichtversicherungsschutz?

Versäumt der Architekt die ihm angetragene Aufgabe zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung öffentlicher Fördermittel, dann steht ihm Versicherungsschutz im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung zu.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 23.10.1997 - 1 U 57/97 -, OLG-Report Bamberg 1998, 71)
Ein Architekt wurde durch seinen Bauherrn in Anspruch genommen, weil er die Frist zur Beantragung öffentlicher Fördermittel (vgl. auch unter Haftung / .. / Beantragung von Fördermitteln.) übersehen hat. Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten hat u.a. mit dem Hinweis auf die Ausschlussklausel „Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ Versicherungsschutz versagt, zu unrecht.

Die Ausschlussklausel „Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ (A IV Ziffer 1 BBR/Architekten) bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen der Architekt Zeitpunkte für die Abgabe von Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Fördermittel verpasst. Die Klausel greift nicht immer dann ein, wenn der Architekt eine Frist oder einen Termin nicht einhält. Die Ausschlussklausel betrifft in der Sache Fristen und Termine, die mit der Herstellung eines Bauwerkes zusammenhängen. Das ergibt sich auch aus der Wahl der Begriffe "Bauzeit" und "Überschreiten“. Überschritten werden im allgemeinen Sprachgebrauch eigens vereinbarte Fristen. Zeitpunkte für die Anmeldung eines Vorhabens zur Förderung oder für die Abgabe eines Antrages werden vergessen, übersehen, versäumt oder verpasst; sie sind einer Überschreitung nicht zugänglich. In dem vorliegenden Fall geht es daher nicht um die von der Ausschlussklausel gemeinten Bauzeiten, die auf Grund freier Vereinbarkeit der Parteien und ihrer Abhängigkeit von verschiedenen Beteiligten und Faktoren ein hohes Risiko für eine Versicherung mit sich bringen und daher ggf. die Ausschlussklausel rechtfertigen; beispielsweise nach dem Kalender vertraglich bestimmte Termine zur Ausführungszeit, Fertigstellung, Abnahme usw.
Hinweis
Vorbeugend ist anzuraten, sich bei dem Berufshaftpflichtversicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes insbesondere im Hinblick auf möglicherweise zu übernehmende atypische Verpflichtungen, insbesondere die nicht nach HOAI zu vergüten sind, zu informieren, und sich den Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck