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Vermessungsingenieur muss für fehlerhafte Einmessung einstehen
Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe aufweist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG München, Urteil v. 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau , )
Ein Bauunternehmen beauftragt einen Vermessungsingenieur mit den im Zuge der Errichtung eines Gebäudes erforderlichen Vermessungsleistungen einschließlich der Einmessung der Höhen. Aufgrund einer mangelhaften Einmessung gibt der Vermessungsingenieur eine um 0,22 m fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens an. Entsprechend wird das Gebäude zu hoch errichtet. Die Eigentümer des Gebäudes nehmen das Bauunternehmen in Anspruch, dieses verlangt vom Vermessungsingenieur, von etwaigen Ansprüchen der Eigentümer freigestellt zu werden. Der Vermessungsingenieur meint, die Einmessungsbescheinigung diene nur der Dokumentation gegenüber der Genehmigungsbehörde, nicht jedoch dazu, den Baukörper höhenmäßig abzustecken.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahen eine Haftung des Vermessungsingenieurs. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe, hier in Form einer fehlerhaften Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens, aufweise. Im Übrigen sei die Einmessungsbescheinigung gerade die Grundlage für die Bestimmung des Nullwerts auf der Baustelle.
(nach OLG München, Urteil v. 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau , )
Ein Bauunternehmen beauftragt einen Vermessungsingenieur mit den im Zuge der Errichtung eines Gebäudes erforderlichen Vermessungsleistungen einschließlich der Einmessung der Höhen. Aufgrund einer mangelhaften Einmessung gibt der Vermessungsingenieur eine um 0,22 m fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens an. Entsprechend wird das Gebäude zu hoch errichtet. Die Eigentümer des Gebäudes nehmen das Bauunternehmen in Anspruch, dieses verlangt vom Vermessungsingenieur, von etwaigen Ansprüchen der Eigentümer freigestellt zu werden. Der Vermessungsingenieur meint, die Einmessungsbescheinigung diene nur der Dokumentation gegenüber der Genehmigungsbehörde, nicht jedoch dazu, den Baukörper höhenmäßig abzustecken.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahen eine Haftung des Vermessungsingenieurs. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe, hier in Form einer fehlerhaften Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens, aufweise. Im Übrigen sei die Einmessungsbescheinigung gerade die Grundlage für die Bestimmung des Nullwerts auf der Baustelle.
Hinweis
Ein Architekt kann sich in der Regel auf eine amtliche Vermessung eines Vermessungsingenieurs verlassen (OLG München, Urteil vom 27.2.2019); er kann im Einzelfall allerdings verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Einmessung des Gebäudes nach zutreffenden Vorgaben erfolgte (OLG Nürnberg, Urteil vom 2.2.2005)
Im Hinblick auf die Verjährung stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Verjährungsfrist für Vermessungsleistungen, da es sich hier um eine werkvertragliche Leistung für ein Bauwerk handele, fünf Jahre betrage; bezieht sich die Vermessungsleistungen nicht auf ein Bauwerk, kann dies auch anders sein (OLG Köln, Urteil vom 20.1.2010).
Ein Architekt kann sich in der Regel auf eine amtliche Vermessung eines Vermessungsingenieurs verlassen (OLG München, Urteil vom 27.2.2019); er kann im Einzelfall allerdings verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die Einmessung des Gebäudes nach zutreffenden Vorgaben erfolgte (OLG Nürnberg, Urteil vom 2.2.2005)
Im Hinblick auf die Verjährung stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Verjährungsfrist für Vermessungsleistungen, da es sich hier um eine werkvertragliche Leistung für ein Bauwerk handele, fünf Jahre betrage; bezieht sich die Vermessungsleistungen nicht auf ein Bauwerk, kann dies auch anders sein (OLG Köln, Urteil vom 20.1.2010).






