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Vermerk "Auftrag erteilt" auf Seite 1 eines Angebotes: keine "Unterschrift"

Ein Vermerk "Auftrag erteilt" auf der ersten Seite eines zweiseitigen Angebotes, welches der Anbietende auf der letzten Seite unterzeichnet hat, erfüllt die Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, § 126 BGB nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 19.09.2005 - 10 U 24/01 –; BGH Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZR 228/05 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Tragwerksplaner bietet dem Auftraggeber besondere Leistungen an. Er sendet sein zweiseitiges Angebot per Fax an den Auftraggeber. Der Auftraggeber setzt auf Seite 1 des vom Tragwerksplaner auf der zweiten Seite unterzeichneten Angebotes den Vermerk "Auftrag erteilt. Preis muss neu als Angebot ausgearbeitet werden. Acht Häuser X .... DM (Unterschrift)". Später schreibt der Auftraggeber dem Tragwerksplaner noch: "Hiermit erteile ich Ihnen noch mal formgerecht den Auftrag, die Vorlaststatik für das o.g. entsprechend meinem schon erteilten Auftrag vom 16.08.1995 gemäß Ihrem Angebot vom 03.05.1995 zu Punkt 1 vorzunehmen". Der Tragwerksplaner erbringt darauf hin die erbetenen Leistungen. Später stellt er Honorar für die erbrachten besonderen Leistungen in Rechnung. Der Auftraggeber zahlt nicht.

Das Kammergericht Berlin bestätigt die Berechtigung der Zahlungsverweigerung des Bauherrn. Ein Anspruch des Tragwerksplaners auf Honorar für die besondere Leistung sei nicht entstanden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für die besondere Leistung die Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI erforderlich sei. Diese gesetzliche Schriftform (vgl. § 126 BGB) sei vorliegend nicht eingehalten. Voraussetzung der Schriftform seien zwei Unterzeichnungen auf einer Urkunde. Hier scheitere die Schriftform jedenfalls daran, dass die Annahme des Auftraggebers auf Seite 1 des Angebotes erfolgte. Die Annahmeerklärung stelle sich nicht als Unterzeichnung des Angebotes im Sinne des von der Annahmeerklärung gedeckten Vertragstextes dar (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2016)
Hinweis
Das Gericht hatte sogar erwogen, die Schriftform bereits daran scheitern zu lassen, dass der Austausch der Unterschriften hier nur "per Fax" erfolgte. Der Austausch von Faxschreiben erfülle die Urkundserfordernisse des § 126 BGB nicht. In der Literatur wird die Wahrung der Schriftform durch hin und her gesandtes Fax teilweise für möglich gehalten (dasselbe Fax muss hin und her gesandt werden, nach der Rücksendung des Faxes müssen zwei Unterzeichnungen auf dem Fax stehen). Die Frage ist aber nicht endgültig geklärt. Vorsorglich sollte deshalb immer noch für Originalunterschriften auf einem Blatt Papier gesorgt werden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck