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Verlust des Versicherungsschutzes bei Bauleistungen durch den Betrieb der Ehefrau des versicherten Architekten?

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht, wenn für dasselbe Bauvorhaben Bauleistungen ganz oder teilweise durch den Betrieb des Ehepartners erbracht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf, VersR 1997, 567 f , Urt. v. 06.02.1996 - – 4 U 272/94 -)
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Es trat ein Schadenfall auf. Er wurde in Anspruch genommen. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil sich herausstellte, dass der Baubetrieb der Ehefrau des Architekten ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben erbracht hatte. Der Versicherer berief sich auf die sog. Verwandtenklausel, regelmäßig unter dem Titel „Nicht versicherte Risiken“ in den Versicherungsbedingungen BBR aufgenommen. Der Versicherer hatte grundsätzlich recht.

Im vom Gericht entschiedenen Fall verhielt es sich allerdings ausnahmsweise derart, dass dem Versicherer die Verwandtenkonstellation bekannt war und er Vertragsanpassung zugesagt hatte und schließlich schon andere Fälle derselben Konstellation reguliert hatte, so dass der versicherte Architekt darauf vertrauen durfte, dass der Versicherer sich nicht mehr auf die Verwandtenklausel berufen durfte, auch wenn tatsächlich keine Änderung des Vertrages vorgenommen wurde.

Der Versicherer durfte in dem Fall nicht den Versicherungsschutz versagen.
Hinweis
Regelmäßig finden sich Ausführungen über die besprochene Problmatik in den BBR unter der Überschrift „Nicht versicherte Risiken“. Den Ehegatten des Versicherungsnehmers sind beispielsweise regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Angehörige gleichgestellt. Merke: Versicherer bieten genauso viel wie für Bauträgerkonstellationen auch für Abbedingung der Verwandtenklausel ausdrücklich zu vereinbarende Lösungen an. Die BBR sollten gelesen werden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck