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Verlegung von Natursteinfliesen: Gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten?

Im Hinblick auf die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel besteht nach Ansicht des OLG Köln eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten, weil die Verlegung besonders mangelträchtig sei und etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig seien.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.06.2009 - 3 U 21/07; BGH 17.12.2009 – VII ZR 135/09, NZB zurückgenommen )
Die ehemalige tschechische Residenz in Bonn wird umgebaut. Der Bauherr gibt Natursteinarbeiten in Auftrag. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt prüft im Rahmen der Ausführung das angelieferte Material, überwacht aber nicht die Arbeiten. Die Arbeiten werden nicht fachgerecht ausgeführt, das Fugenbild ist unregelmäßig, im Randbereich fehlen Dehnungsfugen, es kommt zu Rissen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Der Architekt meint, er habe Pflichten aus dem Architektenvertrag nicht verletzt.
 
Das OLG Köln sieht dies anders. Allerdings liege eine Verletzung von Architektenpflichten vor. Der Architekt habe die Verlegung der Natursteinfliesen im Dickbettmörtel überwachen und die entstandenen Mängel verhindern müssen. Die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel sei besonders mangelträchtig, weil etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig seien; entsprechend habe der Architekt gesteigerte Überwachungspflichten. Eine Kontrolle der Fliesen bei Anlieferung reiche nicht aus.
Hinweis
Die Verlegung von Fliesen wurde früher tendenziell als eine einfache und übliche und handwerkliche Arbeit bezeichnet, die der Planer nicht in Anwesenheit zu überwachen habe. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass Mängel an den Fliesen in der Regel nicht die Funktionsfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht allerdings in Richtung einer zunehmenden Inhaftungnahme des Planers für fast jeden Ausführungsmangel am Bauvorhaben. Anders gesagt: Nach Ansicht der Gerichte müssten Architekten die Errichtung von Bauvorhaben wohl rund um die Uhr betreuen. Obwohl dies letztendlich nicht sein kann, ist eine Grenze für die Ausdehnung der Architektenpflichten leider nicht in Sicht.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck