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Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf 2 Jahre für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auch gegenüber j.P.  des öffentlichen Rechts unwirksam

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf 2 Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 19/12)
Ingenieurgesellschaft (GmbH) und Gemeinde verbindet ein von der Ingenieurgesellschaft gestellter Vertrag zu einer Kläranlage. In den Geschäftsbedingungen des vom Ingenieur gestellten Vertrages ist unter anderem bestimmt: "Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 2 Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber in 5 Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel arglistig verschwiegen hat."

Die Gemeinde macht gegen die Ingenieurgesellschaft Gewährleistungsansprüche geltend. Die Ingenieurgesellschaft beruft sich unter anderem auf die Klausel und wendet die Verjährung ein. Damit setzt sie sich nicht durch. Die Klausel hält einer Überprüfung nicht stand.

Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass Verjährung in Betracht komme. Die Rechtsprechung zu Unwirksamkeit derartiger Verjährungsverkürzungsklauseln im Unternehmensbereich würde auf das Verhältnis zwischen Architekten und Ingenieuren einerseits zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts andererseits nicht anwendbar sein. Dem folgt das Gericht nicht.

Die Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist ist auch bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts unwirksam. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von 5 auf 2 Jahre in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel deshalb entgegen dem Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die 5-jährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel. Insoweit werden Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln, auch solchen, die aus Planungs- und Überwachungsfehlern resultieren, nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute.

Ein anderer Maßstab ist auch gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nicht anzuwenden.

Hinweis
Bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, sondern auf eine überindividuell generalisierende und typisierende Betrachtungsweise abzustellen.

Die Regelungen zur Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB/ehemals AGB G) bezwecken nicht nur einen Schutz des schwächeren Vertragspartners und einen Ausgleich wirtschaftlichen Machtgefälles, sondern wollen die einseitige Ausnutzung der vom Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit verhindern.

Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck