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Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten bei stufenweiser Beauftragung.

Nach Ansicht des OLG Dresden gilt für jede Auftragstufe eines Stufenvertrages eine eigenständige Verjährung der Gewährleistungsrechte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Eine Gemeinde beauftragte einen Architekten im Rahmen eines Stufenvertrages in der ersten Stufe mit Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4, in der zweiten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 und in der dritten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt. Es zeigten sich verschiedene Mängel. Die Gemeinde nahm den Architekten schließlich wegen Mängeln in der Entwurfsplanung, Mängel in der Vergabe und Mängel in der Bauleitung in Anspruch. Der Architekt berief sich unter anderem auf Verjährung der Ansprüche. Hiermit setzte er sich jedenfalls im Hinblick auf Mängel in der Entwurfsplanung und bei der Vergabe durch. Bei einer stufenweisen Beauftragung unterliegen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten nach Ansicht des OLG Dresden keiner einheitlichen Verjährungsfrist. Vielmehr ist im Hinblick auf jede getrennt voneinander in Auftrag gegebenen „Stufe“ zu untersuchen, ob die aus dem jeweiligen eigenständigen Vertrag entspringenden Gewährleistungsrechte verjährt sind.
Hinweis
Der Gang der Verjährung setzt selbstverständlich auch eine Abnahme voraus, die vom Gericht hier darin gesehen wurde, dass die Stufen jeweils auch von dem Auftrageber gezahlt worden waren. Unabhängig hiervon ist die Ansicht des OLG jedenfalls für Fälle einer stufenweisen Beauftragung mit Abruf erheblich streitig.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck