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Vergütungsanspruch bei Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen Kopplungsverbot?

Bei Nichtigkeit des Architektenvertrages folgt die Vergütungsfrage grundsätzlich der Frage nach der Bereicherung des Auftraggebers.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Ist ein Architektenvertrag unwirksam, so ergeben sich für die Rechte und Pflichten des Architekten und des Auftraggebers besondere Folgen.
Beispiel
(nach OLG Hamm in BauR 1986 , Urt. v. 20.03.1985 - 26 U 120/84)
Der Architektenvertrag war wegen unzulässiger Architektenbindung – Kopplungsverbot – nichtig. Der Architekt begehrt für erbrachte Leistungen Vergütung. Der Auftraggeber beruft sich darauf, dass er die Leistungen hätte günstiger durch eigene Leistungen und durch Unterstützung von Freunden und Verwandten erbringen können.

Wegen der Nichtigkeit des Architektenvertrages gelten die Regeln des Bereicherungsrechtes. Der Architekt kann grundsätzlich seine erbrachten und verwertbaren Leistungen ersetzt verlangen. Die Höhe richtet sich nach der üblichen Vergütung, die sich aus den Mindestsätzen der HOAI ergibt. Neben dem Einwand, dass die Leistung wertlos sei gilt u.a., dass der Bauherr nur die Kosten des Architekten zu ersetzen hat, die er auch ohne die unzulässige Architektenbindung gehabt hätte. Im Rahmen des sogenannten Wegfalls der Bereicherung sind daher die vereitelten Vorteile des Bauherrn auszugleichen. Der Bauherr kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Architektenleistungen ohne die Architektenbindung günstiger oder kostenlos beispielsweise von Verwandten erbracht worden wären. Das Gericht hat entsprechend entschieden, dass ein teilweiser Wegfall der Bereicherung greift.
Hinweis
Trotz Nichtigkeit des Architektenvertrages bleibt grundsätzlich ein Vergütungsanspruch, der sich seinerseits grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet bestehen. Die Durchsetzung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Eine Inkaufnahme der Nichtigkeit des Architektenvertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot ist aus standesrechtlichen aber auch aus zivilrechtlichen Gründen nicht anzuraten. Es wird die Meinung vertreten, dass bei Kenntnis des Kopplungsverbotes der Vergütungsanspruch ganz ausgeschlossen sein soll oder ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gerichtet auf Rückzahlung von Honorar auch für bereits erbrachte Leistungen besteht, weil er vom Architekten treuwidrig nicht über das Bestehen des Kopplungsverbotes aufgeklärt wurde.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck