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Vergütung für besondere Leistungen trotz fehlender Schriftform: Kann Auftraggeber zurückfordern, wenn bereits gezahlt ?

Eine Vergütung für besondere Leistungen kann bei fehlender schriftlicher Vereinbarung selbst dann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Leistungen einseitig schriftlich abverlangt und der Auftraggeber auch die besonderen Leistungen in Abschlagszahlungen bereits vergütet hat; der Auftraggeber ist grds. zur Rückforderung berechtigt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 19.09.2005 - 10 U 24/01; BGH Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZR 228/05 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen –)
Ein Tragwerksplaner verlangt Honorar für besondere Leistungen. Tatsächlich hatte der Auftraggeber die besonderen Leistungen einseitig schriftlich vom Tragwerksplaner abverlangt. Zudem hatte er die Leistungen per Abschlagszahlungen vergütet. Eine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung (vgl. Sind Ausnahmen vom Schriftformerfordernis bei besonderen Leistungen denkbar?, dort insb. unter WEITERES) lag allerdings nicht vor. Das Kammergericht Berlin weist entsprechend den Honoraranspruch des Planers zurück. Bei fehlender wirksamer schriftlicher Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI entstehe kein Vergütungsanspruch des Planers betreffend der besonderen Leistungen; dies sei auch nicht anders, wenn der Auftraggeber die einseitig schriftlich abverlangte besondere Leistungen bereits mit Abschlagszahlungen vergütet habe.
Hinweis
Die Auffassung des Kammergerichtes Berlin ist sehr rigide und formalistisch. Nach Auffassung des Verfassers würde ein bereits erfolgte Zahlung, auch Abschlagszahlung, dafür sprechen können, dass der Auftraggeber sich gemäß § 242 BGB – Treue und Glauben – nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen könne. Immerhin hat die Schriftform den Zweck, den Auftraggeber zu warnen. Wenn er aber schon Abschlagszahlungen geleistet hat, war eine Warnung offensichtlich nicht erforderlich. Gleichwohl gibt oben zitiertes Urteil einen Hinweis, wohin die Rechtsprechung tendieren könnte.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck