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Vergabe notwendiger Zusatzleistungen durch Architektenvollmacht umfasst?

Rechtsgeschäftliche Vollmacht steht dem Architekten grundsätzlich nicht zu, wenn nicht der Bauherr ausdrücklich den Architekten bevollmächtigt hat. Das gilt grundsätzlich auch für notwendige Zusatzleistungen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 08.09.2000 - – 22 U 47/00 -; BauR 2000, 1878 ff.)
Ein Bauunternehmer klagt gegen die Bauherrschaft auf Zahlung von Restwerklohn aus Zusatzleistungen. Z.T. handelte es sich um notwendige Zusatzleistungen, § 2 Ziffer 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B. Die Aufträge waren von dem bauleitenden Architekten im Namen der Bauherrschaft erteilt worden. Das Gericht stellte allerdings fest, dass der Architekt insoweit ohne Vollmacht handelte.

Dem Architekten war ausweislich dem Architektenvertrag zwar die rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistungen übertragen worden, eine darüber hinausgehende Vollmachtserteilung konnte das Gericht darin allerdings nicht erkennen. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht war insoweit auf die Abnahme der Bauleistungen beschränkt. Entsprechend lehnte das Gericht eine wirksame Bevollmächtigung des Architekten und damit einen Anspruch des Bauunternehmers aus Vertrag ab. Allerdings hat das Gericht einen Vergütungsanspruch des Bauunternehmers aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Im Ergebnis konnte das Gericht dem klagenden Bauunternehmer nur einen Teil seiner Ansprüche zuerkennen.

Hinweis
Fraglich ist, ob der Bauunternehmer - soweit er mit seiner Klage nicht durchdrang - u.U. den Architekten in Anspruch nehmen kann. Allerdings hatte die Bauherrschaft in den Bauvertrag mit dem Bauunternehmer wirksam ihre AGB einbezogen. Darin war ausdrücklich bestimmt, dass der bauführende Architekt nur in technischer Hinsicht bevollmächtigt sei, rechtsgeschäftliche und/oder finanzielle Verpflichtungen dagegen ausschließlich Sache des auftraggebenden Bauherrn sein sollten. Nach Ansicht des Gerichtes schließt dieser Hinweis i.d.R. eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht aus. Das gilt auch für eine Notbeauftragung im Rahmen des § 2 Ziffer 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B (vgl. hierzu Vertrag / .. / Zusatzaufträge).

Im übrigen bleibt zu beachten:

Grundsätzlich gilt, dass der Architekt nicht zu rechtsgeschäftlichen Handlungen bevollmächtigt ist, wenn nichts anderes vereinbart ist oder der Bauherr einen entsprechenden Rechtsschein setzt. Das geht bis hin zur Beauftragung notwendiger Zusatzleistungen (Hierzu werden allerdings immer wieder auch andere Ansichten vertreten, z.B: OLG Hamburg, Urt. v. 25.04.2001 - 13 U 38/00, OLGR 2001, 281: Zusatzaufträge bis 5 % des Vertragsvolumens). Die Entscheidung rückt damit auch von der sogenannten originären Vollmacht ab. Es darf gezweifelt werden, ob der Architekt überhaupt auch berechtigt ist, selbst im geringen Umfang den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Es empfiehlt sich, den Umfang der Vollmacht konkret zu regeln – z.B. Notvollmacht, Begrenzung der Vollmacht auf bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Problematik weitestgehend in der Praxis zu vermeiden.





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