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Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten: Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 4 HOAI erforderlich?

Legen Architekt und Auftraggeber in einer Vereinbarung die anrechenbaren Kosten gem. § 10 II HOAI fest, so müssen die Voraussetzungen gem. § 4 I, IV HOAI eingehalten werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 19.01.1994 - 12 U 90/93, NJW-RR 1994, 984)
Ein Architekt wurde mit den Architekturleistungen für ein Einfamilienhaus beauftragt. Später kündigte der Bauherr den Vertrag. Der Architekt erteilte dem Bauherrn eine Schlußrechnung für die Leistungsphasen 1- 4, sowie teils für die Leistungsphasen 5 - 9 auf der Grundlage einer Kostenschätzung. Der Bauherr wendet u.a. ein, die Forderung des Architekten sei nicht fällig, da er der Ermittlung des Honorars eine Kostenberechnung und nicht die Kostenschätzung habe zugrundelegen müssen. Der Architekt erwidert, er habe mit dem Bauherrn bei Auftragserteilung mündlich vereinbart, daß das Honorar für das gesamte Bauvorhaben auf der Grundlage der Kostenschätzung ermittelt werden solle.

Das Oberlandesgericht wies die Klage als derzeit nicht begründet ab. Ein Honoraranspruch sei jedenfalls zur Zeit nicht fällig. Gem. § 10 II HOAI sei der Architekt gehalten, einer Honorarrechnung für die Leistungsphasen 1 - 4 eine Kostenberechnung zugrundezulegen. Auf eine angebliche abweichende Vereinbarung könne der Architekt sich schon deshalb nicht berufen, weil diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt worden sei. Gem. § 4 IV HOAI bedürften Honorarvereinbarungen, die die Mindestsätze über- oder unterschritten, der Schriftform; auch Vereinbarungen allein über die anrechenbaren Kosten seien deshalb schriftlich abzuschießen.
Hinweis
Dieser Fall ist ein weiteres Beispiel in der langen Reihe der Fälle, in denen ein Honoraranspruch eines Architekten jedenfalls teilweise daran scheiterte, daß eine Honorarvereinbarung nicht schriftlich bei Auftragserteilung abgeschlossen worden war. Für den Architekten mag es oft schwierig sein, den Bauherrn rechtzeitig zu einer schriftlichen Vereinbarung zu bewegen. Eine Möglichkeit, den "Schaden" in solchen Fällen zu begrenzen, ist, eine vertragliche Bindung von vorneherein nur stufenweise einzugehen (vgl. Vertrag / gestufte Beauftragung): fehlt es für die erste Stufe an einer rechtzeitigen schriftlichen Honorarvereinbarung, kann eine solche jedenfalls für die nächste Stufe noch vorgenommen werden.

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