https://www.baunetz.de/recht/Urheber_hat_keinen_Anspruch_auf_Zugang_zur_Kontrolle_des_Werkes_4609875.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Polygon im Hyde Park
Sozialer Wohnungsbau in Amsterdam von Studioninedots
Ein Typ E nimmt Gestalt an
Auf der Baustelle eines Münchener Genossenschaftsbaus von bogevischs buero und Teleinternetcafé
Verbindung über die Donau
Brücke in Tuttlingen von schlaich bergermann und Birk Heilmeyer Frenzel
Sammlungszentrum für Ungarisches Naturkundemuseum
Neubaupläne in Debrecen
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Urheber hat keinen Anspruch auf Zugang zur Kontrolle des Werkes
Die Vorschrift des § 25 Urhebergesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.08.2015 - Az 240 U 75/14; (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt setzt sich mit dem Eigentümer eines von ihm Anfang der 70-iger Jahre mitentworfenen gewerblich genutzten Gebäudes auseinander. Der Eigentümer hat bei diesem Gebäude bereits Änderungen vorgenommen und beabsichtigt weitere Veränderungen. Der Architekt macht unter anderem einen Anspruch auf Zugang zum Gebäude nach § 25 Urhebergesetz geltend. Er gibt hierzu an, er wolle im Gebäude kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befinde.
Das Gericht lehnt den geltend gemachten Besichtigungsanspruch ab. Die Voraussetzungen des § 25 Urhebergesetz (s.u.) lägen nicht vor. Der Architekt wolle hier gerade nicht Zugang in Anspruch nehmen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken z.B. Fotografien (vergleiche Urteil des LG Düsseldorf vom27.07.1997). § 25 Urhebergesetz gewähre gerade keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befinde.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.08.2015 - Az 240 U 75/14; (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt setzt sich mit dem Eigentümer eines von ihm Anfang der 70-iger Jahre mitentworfenen gewerblich genutzten Gebäudes auseinander. Der Eigentümer hat bei diesem Gebäude bereits Änderungen vorgenommen und beabsichtigt weitere Veränderungen. Der Architekt macht unter anderem einen Anspruch auf Zugang zum Gebäude nach § 25 Urhebergesetz geltend. Er gibt hierzu an, er wolle im Gebäude kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befinde.
Das Gericht lehnt den geltend gemachten Besichtigungsanspruch ab. Die Voraussetzungen des § 25 Urhebergesetz (s.u.) lägen nicht vor. Der Architekt wolle hier gerade nicht Zugang in Anspruch nehmen zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken z.B. Fotografien (vergleiche Urteil des LG Düsseldorf vom27.07.1997). § 25 Urhebergesetz gewähre gerade keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befinde.
Hinweis
§ 25 I Urhebergesetz „Zugang zu Werkstücken“ lautet:
1. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass sie ihm das Original oder das Vervielfältigungsstückes zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist oder nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen“.
Richtig dürfte wohl sein, dass § 25 Urhebergesetz keinen Anspruch auf Kontrollgänge gewährt. Allerdings ist im Ergebnis doch fraglich, ob es dem Urheber durch den Eigentümer absolut verwehrt werden kann, zu prüfen, ob das Werk noch im originalen Zustand erhalten ist. Dies scheint im Ergebnis eher zweifelhaft. Gegen das Urteil ist Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.
§ 25 I Urhebergesetz „Zugang zu Werkstücken“ lautet:
1. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass sie ihm das Original oder das Vervielfältigungsstückes zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist oder nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen“.
Richtig dürfte wohl sein, dass § 25 Urhebergesetz keinen Anspruch auf Kontrollgänge gewährt. Allerdings ist im Ergebnis doch fraglich, ob es dem Urheber durch den Eigentümer absolut verwehrt werden kann, zu prüfen, ob das Werk noch im originalen Zustand erhalten ist. Dies scheint im Ergebnis eher zweifelhaft. Gegen das Urteil ist Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






